Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 23 Seiten

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Pauschalierung der Betriebsbeiträge

Anerkannte Personalkosten = Fr. 106'000.-- X 89% = Fr. 94'340.—

Für jede im Modell anerkannte 100-Prozent-Stelle werden demnach Fr. 94'340.- als Personalkosten anerkannt. Diese Kosten unterliegen einer jährlichen Indexierung, die an den Teuerungsausgleich des Bundespersonals gekoppelt ist.

8. Malussystem

Gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d LSMV kann in Ausnahmefällen vorübergehend von der Erfüllung der Zweidrittelsquote abgesehen werden. Diese Ausnahmeregelung wird auch weiterhin bestehen, sich jedoch auf die neue Quote von 75% beziehen. Wie oben erwähnt, fällt in diesem Bereich das finanzielle Anreizsystem, die Quote möglichst zu erreichen, weg. Deshalb muss für den Fall der Nicht-Erreichung ein Malussystem eingeführt werden. Wer die 75%-Quote nicht erreicht, erfährt eine Kürzung für die effektive Dauer der Nichterreichung von 10 Prozent der anerkannten Personalkosten.

9. Anerkannte und nicht anerkannte Aufenthaltstage

Artikel 5 LSMG definiert die Klientel, deren Aufenthaltstage anerkannt und beitragsberechtigt sind. Diese anerkannten Aufenthaltstage werden auch weiterhin in den Beitragsrichtlinien genauer definiert.

Auch im Rahmen der Pauschalierung müssen nicht anerkannte Aufenthaltstage in Abzug gebracht werden. Hierunter fallen weiterhin alle Aufenthaltstage, die auf Kleinkinder unter sieben Jahren entfallen, sowie auf junge Erwachsene ab 18 Jahren, die keine strafrechtliche Massnahme gemäss Artikel 61 StGB haben, und erst nach ihrem 18. Lebensjahr zivilrechtlich oder freiwillig platziert werden. Des Weiteren müssen Aufenthaltstage abgezogen werden, für welche die Invalidenversicherung Beiträge entrichtet. Ebenso müssen die Aufenthaltstage der nicht anerkannten Tagesaufenthalter und -aufenthalterinnen, anderer nicht anerkannten Angebote sowie von minderjährigen, nicht begleiteten Asylsuchenden in Abzug gebracht werden. Im Rahmen der Pauschalierung wird für jede Institution auf Grund von Erfahrungswerten eine Bandbreite festgelegt, die die nicht anerkannten Aufenthaltstage innerhalb von

5 Prozent-Abständen festlegt (z.B. 1-5%, 6-10%, usf.).

Nur bei Abweichungen von dieser Bandbreite, muss für eine Institution eine Verrechnung in der Höhe der Abweichung gemacht werden. Damit diese Abrechnung der Aufenthaltstage jährlich abgeschlossen werden kann, muss sie sich auf den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli beziehen.

10. Würdigung des Modells

10.1. Stärken und Schwächen

Jedes neue Modell beinhaltet Stärken und Schwächen. Als Ausgangslage für die anschliessende Auswertung werden im Folgenden diese tabellarisch zusammengefasst:

Stärken

- Subventionierung von Leistungen im Sinne von Angeboten steht im Vordergrund.

- Gleichbehandlung aller Institutionen durch dieselben Pauschalierungsansätze.

- Pauschalierung kann sich auf die Ergebnisse des Anerkennungsverfahrens abstützen.

- Durch die hier stattfindende Planung ist das vom Bund mitfinanzierte Angebot besser

steuerbar.

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