Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten

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2.6.2.6 6. Abschnitt: Gebühren

Weitergehende Erläuterungen zu den Gebühren sind unter Pt. 1.1.2.12 des vorliegenden Dokumentes zu finden.

2.7 Änderungen in weiteren Verordnungen

2.7.1 Organisationsverordnung des VBS

Artikel ?? der Organisationsverordnung vom 7. März 2003 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS)41 muss an die Änderungen im Verordnungsrecht übver die Geoinformation angepasst werden. Die Änderungen in der OV VBS widerspiegeln lediglich die übrigen Verordnungsänderungen und haben keine selbsständige regulatorische Bedeutung.

2.7.2 Grundbuchverordnung (GBV)

Grundbuch und Vermessung sind traditionell eng verknüpft. Die Erneuerung des Geoinformationsrechts wirkt sich deshalb am Rande auch auf das Grundbuchrecht aus.

Art. 80

Diese Bestimmung stellt eine notwendige Ergänzung zu Artikel 15 und 16 LVV dar und gehört damit zu den neu geschaffenen Regelungen über das innerstaatliche Verfahren hinsichtlich der geometrischen Sicherung der Landesgrenze. Die verankerte Meldepflicht stellt sicher, dass im Grundbuch erkennbar ist, wenn Grundstücke von einer geplanten bzw. laufenden Bereinigung der Landesgrenze betroffen sind.

Art. 104a und Art. 111

Grundbuch und amtliche Vermessung sind eng verknüpft. Bestimmte Grundbuchdaten stellen deshalb ebenfalls Geobasisdaten des Bundesrechts dar. Im Hinblick auf die zu schaffenden Geodienste (Art. 13 GeoIG) einerseits und auf den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Art. 16 ff. GeoIG) andererseits muss deshalb das Grundbuchrecht in dem Sinne angepasst werden, dass künftig auch Grundbuchdaten in Geodiensten mit angeboten werden können.

2.7.3 Eisenbahnverordnung

Die Änderungen im Meldewesen der Amtlichen Vermessung (Art VAV) führen zu einer entsprechenden Anpassung in der Eisenbahnverordnung42. Die Vorschrift dient der Harmonisierung der Bodeninformationen.

2.7.4 Militärische Plangenehmigungsverordnung

Die Änderungen im Meldewesen der Amtlichen Vermessung (Art VAV) führen zu einer entsprechenden Anpassung in der Militärischen Plangenehmigungsverordnung43. Die Vorschrift dient der Harmonisierung der Bodeninformationen.