Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten

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Die Geologische Landesaufnahme umfasst das Erheben von Informationen durch eigene Aufnahmen wie Feldaufnahmen, Sondierungen, Messungen, Laboranalysen etc. sowie das Beschaffen und verwerten von Aufnahmen dritter; das Verarbeiten, d.h. Sichten, Ordnen, Katalogisieren, sowie das zweckmässige Aufbereiten für eine optimale Nutzung; Analyse und Aufwertung der vorhandenen Materialien um daraus die bestmöglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu ziehen und damit das verfügbare Grundlagenwissen zu mehren und zweckgerichtet für die weitere Nutzung bereitzustellen.

2.6.2.3 3. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen

Artikel 11 LGeolV ermöglicht das Erbringen gewerblicher Leistungen. Weitergehende Erläuterungen sind unter Pt. 2.2.2.5 des vorliegenden Dokumentes zu finden.

2.6.2.4 4. Abschnitt: Zugang und Nutzung

Die Zugangsberechtigungsstufe A bedeutet, dass die damit bezeichneten Geobasisdaten öffentlich sind. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang. Die mit B bezeichneten Geobasisdaten sind beschränkt öffentlich. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zugang. Diese Zugangsberechtigungsstufe betrifft in besonderen Fällen bestimmte, von privaten Unternehmen erstellte Gutachten, welche der Geologischen Informationsstelle zur Archivierung mit eingeschränktem Einsichtsrecht für dritte übergeben worden sind.

2.6.2.5 5. Abschnitt: Organisation

Die Einsetzung der Eidgenössischen Geologischen Fachkommission (EGK) wird neu geregelt und den Regelungen, wie sie für die anderen, vom Bundesrat eingesetzten ständigen Verwaltungskommissionen gelten, angeglichen. Organisation und Geschäftsablauf werden in der Verordnung des VBS über die Eidgenössische Geologische Fachkommission (EGKV) näher geregelt.

Ebenfalls in diesem Zusammenhang werden Organisation und Aufgaben des Koordinationsorgans für die Landesgeologie (IDA-Geologie und Geschäftsstelle) festgelegt. Diese wurden bisher durch die Einsetzungsverfügung der EGK teilweise und nur ungenügend geregelt.

Die Hydrogeologie ist eine Grenzdisziplin zwischen Geologie und Hydrologie. So besteht ein Grundwasserleiter aus dem Speichergestein (z.B. Schotter, Kies, Sand) und den durch Wasser gefüllten Zwischenräumen (Porenvolumen). Es bestehen zahlreiche chemische und physikalische Wechselwirkungen zwischen Gestein und Wasser. Da das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die zuständige Fachstelle des Bundes für Hydrologie ist, gehört die hydrogeologische Landesaufnahme zugunsten der Wassernutzung und für den Vollzug des Gewässerschutzes in ihre Kompetenz.

Im Sinne einer besseren Berücksichtigung von geologischen Fragen bei wichtigen Entscheidungen von Bundesbehörden legt Artikel 17 LGeolV fest, dass künftig die zuständige geologische Fachstelle des Bundes in Rechtsetzungsverfahren sowie in konzertierten Entscheidverfahren nach Artikel 62a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes,40 anzuhören sind, wenn das Vorhaben den geologischen Untergrund betrifft.

40 SR 172.010