Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten
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2.7.5 Allfällige Änderungen in weiteren Fachverordnungen des Bundes
Die vorliegenden Entwürfe des Verordnungswerks zum GeoIG werden im Zeitraum, in welchem die Anhörung der Kantone und der betroffenen Kreise stattfindet, auch einer nochmaligen vertieften Abgleichung mit dem Bundesrecht unterzogen, teilweise unter Beizug der entsprechenden Fachämter des Bundes (insbesondere in den Bereichen Umweltrecht und Statistik). Es ist deshalb denkbar, dass im Rahmen der Gesamtrevision des Geoinformationsrechts des Bundes auch noch weitere Verordnungen des Bundesrechts angepasst werden.
2.8 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Die Einrichtung eines ÖREB-Katasters, wie in den Artikeln 16 bis 18 GeoIG vorgesehen, erfordert genauere Festlegungen zu bestimmten Grundvorstellungen wie etwa zur Bedeutung der grafischen Dokumente im Vergleich zum dahinter stehenden Verwaltungsakt (eine Studie hierzu ist bereits bei Prof. J.-B. Zufferey in Arbeit), zum Umgang mit der grafischen Semiologie, der Festlegung von Unsicherheitsbereichen, den jeweiligen Kompetenzen der Entscheidungsträger und der Verwaltungsinstanzen des Katasters, usw. Diese Punkte werden Gegenstand des für das Frühjahr 2007 erwarteten Abschlussberichts der Arbeitsgruppe SIDIS sein. Auch die Konsequenzen und Auswirkungen der Einrichtung eines ÖREB-Katasters für die kantonalen und kommunalen Behörden ist Gegenstand einer Studie durch die Arbeitsgruppe SIK-GIS und wird ebenfalls im Frühjahr 2007 veröffentlicht werden.
Die Verordnung über den ÖREB-Kataster wird sich auf die Ergebnisse dieser Vorstudien abstützen müssen, damit eine realistische und effiziente Grundlage für der Einrichtung des Katasters gewährleistet werden kann. Die Abfassung des Verordnungsentwurfs kann im zweiten Quartal 2007 beginnen. Bis zum Jahresende 2009 wird die Verordnung dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet werden können.
2.9 Übergangsrecht
Artikel 45 GeoIG enthält eine grundsätzliche Übergangsregelung für die Umsetzung der neuen und geänderten technischen Vorschriften durch die Kantone. Während einer vom Bundesrat festgelegten Übergangszeit müssen sie die von ihnen verwalteten Geobasisdaten des Bundesrechts nur dann an die qualitativen und technischen Anforderungen im Sinne der Artikel 5 und 6 GeoIG anpassen, wenn:
a. Völkerrecht oder Bundesrecht dies zwingend vorschreibt;
b. es sich um Daten handelt, deren Rechtsgrundlage mit oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschaffen werden;
c. sie die Daten neu erheben;
41 SR 172.214.1
42 SR 742.141.1
43 SR 510.51