Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten

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2.6.2.2 2. Abschnitt: Aufgaben der Landesgeologie

Der 2. Abschnitt befasst sich mit dem Vollzug der Aufgaben der Landesgeologie, wie sie im GeoIG (insbesondere in Artikel 27, Absatz 1 und 2) festgelegt sind.

Auf Grund ihres gesetzlichen Auftrags ist die Landesgeologie gehalten, Staat und Gesellschaft mit Informationen über die Beschaffenheit, die Eigenschaften und Prozesse des Untergrundes zu versorgen. Die von der Landesgeologie bereitgestellten Informationen stellen Grundlagen und Ausgangsprodukte dar, die für weitere Aufgaben, Produkte und Derivate sowie Dienstleistungen in der Wertschöpfungskette des Bundes, der Kantone und Dritter benötigt werden. Hier zwei Beispiele:

a. Die Landesgeologie erfasst die geologischen Verhältnisse in einem bestimmten

Gebiet und stellt sie zusammen mit Informationen über die Gesteinseigenschaften zur Verfügung. Diese bilden dann für das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Grundlage für die Hydrogeologie, Hydrologie und den Gewässerschutz. Die Verwaltungseinheiten des BAFU können dann – in Kombination mit den von ihnen erhobenen Wasser- und Gewässerdaten – Aussagen und Karten über Ort, Fliesswege, Ergiebigkeit und Vulnerabilität von Grundwassergebieten erstellen sowie zweckmässige Massnahmen zum Schutz von Quell- und Grundwasserfassungen verordnen.

b. Lithologische Parameter und Informationen über den Aufbau des geologischen

Untergrundes ermöglichen der Koordinationsstelle des Bundes für Erdbebenvorsorge – in Kombination mit seismischen Daten und Vulnerabilitätsüberlegungen – das Erdbebenrisiko in bestimmten Gebieten abzuschätzen und daraus zweckmässige Vorsorgemassnahmen abzuleiten. Geologische und geotechnische Grundlagen, Angaben über vorhandene Brüche, Schichtungen und Abrissnischen sind unabdingbare Informationen für Bund, Kantone und Gemeinden zur Abschätzung von Gefahrengebieten bezüglich Hanginstabilitäten wie Felssturz, Steinschlag und Rutschungen.

In Anlehnung an die Typologien des Knowledge-Managements kann für die Landesgeologie je nach Aussagekraft und Komplexität dieser Informationsformen differenziert werden in Daten, Informationen i. e. S. und Wissen.

Daten sind unmittelbare Abbilder von Einzelzuständen. Eine Tiefenangabe, ein Datum oder ein Gesteinsparameter sind roheste, einfachste Formen von Information. Einzeldaten sind in der Regel nicht komplex, isoliert betrachtet haben sie untergeordnete Bedeutung. Erst wenn diese Daten miteinander in Beziehung gebracht werden, erhalten sie eine Aussagekraft und werden damit zur nutzbaren Information: beispielsweise die Standfestigkeit oder Stabilität einer Gesteinsformation entlang einer bestimmten Streckenabschnittes oder die Nutzbarkeit eines Fels- oder Lockergesteinskörpers in definierter Tiefe für bestimmte Zecke. Je mehr Bezüge zwischen Einzeldaten hergestellt werden, umso komplexer, aber auch umso aussagekräftiger werden die Informationen: Räumliche Korrelationen, Zeitreihen, erkennen von Veränderungstendenzen. Werden solche Informationen mit weiteren, anderswo verfügbaren Informationen sowie mit bereits vorhandenen Wissensbeständen verknüpft, dann wird Wissen generiert. Erst das Wissen ermöglicht es, Beobachtungsinformationen zu verstehen und zu interpretieren, daraus Schlüsse zu ziehen oder z. B. Prognosen zu erstellen. Wissen als Einsicht in grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus gültige Zusammenhänge ist schliesslich auch die Grundlage dafür, neue Phänomene zu verstehen und innovative Problemlösungen zu entwickeln.