Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten
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∑ z. T. unklare Definitionen (Anhang GeoIV Pkt. 131-> Begriff 'Werkpläne
elektrische Kabelleitungen' ist ein ad hoc Begriff und fachlich nicht abgestützt).
∑ Gebührenfrage unklar geregelt (Art. 15), grosser Wert wird auf Art. 4
gelegt.
∑ die Übergangsfrist von 12 Jahren (Art. 45) ist 2-3 Mal zu lang.
∑ GeoNV: grundsätzlich einverstanden (Art. 7), grosser Wert wird auf Art.
4 gelegt.
svu-asep ∑ gleiche Eingabe wie sia
IGS Volkswirtschaftlicher und ordnungspolitischer Grundsatz
∑ Bekenntnis zur Privatwirtschaft noch besser in das Vo-Paket einbinden.
∑ Staat soll die Rahmenbedingungen und deren Einhaltung überwachen.
Das Angebot von Dienstleistungen und Produkte muss nach der Privatwirtschaft überlassen werden.
∑ Botschaft S. 45; 2.2.5 ist vermerkt: „Die gesetzliche Regelung stellt
insbesondere sicher, dass die Wettbewerbsneutralität gegenüber privaten Anbieter gewährt bleibt und dass keine Quersubventionierungen innerhalb des Amtes stattfinden. Es ist zudem nicht Aufgabe des Bundes die Privatwirtschaft zu konkurrenzieren, weshalb der Bund sich auf Dienstleistungen konzentrieren soll, welche die Privatwirtschaft nicht oder nur teilweise erbringen kann. -> Diese Umsetzung ist in einzelnen Vo, vor allem aber in der LVV und in der TLVV zu wenig erfolgt.
Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechtes
∑ Die Vermischung von Daten und Produkten im Katalog der
Geobasisdaten ist nicht zweckmässig. Probleme sind vorgegeben unter anderem mit der Gebührenfrage, aber auch mit den unter Punkt 1.1 unserer Bemerkungen aufgeführten ordnungspolitischen Bedenken. Die Vermischung führt zu „weissen Schimmeln“ indem sowohl die Daten als auch die Produkte daraus aufgeführt werden (z.B. Landeskarten, Plan für das Grundbuch, usw.). Für Daten wie für Produkte können nicht grundsätzlich die gleichen Vorschriften bestehen. Wie erwähnt, könnte dies auch zu Marktverzerrungen führen, die möglichst vermieden werden müssen. Auch wenn im Moment das klare Bekenntnis der
swisstopo zur Vermeidung von Marktverzerrungen vorhanden ist, sind zukünftig auch andere Handlungsweisen denkbar. Sehr viele Daten werden aus gesetzlichem Hintergrund erhoben. Die daraus möglichen Produkte sind aber Weiterbearbeitungen, die häufig andern Regeln unterstehen.
∑ Aus unserer Sicht ist es wichtig, sich nochmals über den
Geobasisdatenkatalog Gedanken zu machen und die Vermischung von Daten und Produkten zu vermeiden
Gebühren
∑ in den einzelnen Vo nicht, resp. zu wenig konkret geregelt -> kann nicht
akzeptiert werden; es genügen die in der GeoIV 12. Abschnitt Art. 42 ff gemachten Ausführungen nicht, resp. sind zu wenig konkret. Sie lassen den Spekulationen betr. Rabatten und Bevorzugungen freien Lauf. Aus unserer Sicht ist der Art. 43 in dieser Form nicht zulässig, resp. muss zwingend überarbeitet werden.
Bund muss Marschrichtung angeben. Vorschlag: Überarbeitung, bei der auch eine kundenfreundlichere und liberalere Lösung auf Basis der Grenz-