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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 9 Seiten
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Landesvermessungsverordnung
Art. 23 Koordinationsorgan Luftaufnahmen
1Das Bundesamt für Landestopografie ist das Koordinationsorgan Luftaufnahmen.
2Es ist zuständig für die Koordination der Befliegungen der Bundesverwaltung und der Kantone die der Erfassung von Geobasidaten des Bundesrechts dienen.
3Die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone melden dem Koordinationsorgan vorgängig Befliegungen im Sinne von Absatz 2.
Art. 24 Militärgeografisches Institut
Das Bundesamt für Landestopografie betreibt das Militärgeografische Institut im Auftrag der Gruppe Verteidigung.
7. Abschnitt: Gebühren
Art. 25 Bemessung
Die Bemessung der Gebühren der Landesvermessung richtet sich nach dem 12. Abschnitt der Geoinformationsverordnung7.
Art. 26 Tarife
Das VBS erlässt die Tarife der Landesvermessung.
Art. 27 Berechnungsgrundlage für gewerbliche Leistungen
Das Bundesamt für Landestopografie verwendet zur Kalkulation der eigenen gewerblichen Leistungen (Art. 21) dieselben Ansätze, die es privaten Anbietern für die gewerbliche Nutzung in Rechnung stellt.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 9. September 19988 über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung (RDAV);
2. Verordnung vom 24. Mai 19959 über die Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes;
7 SR …
8 AS 1998 2141
9 AS 1995 2614