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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 9 Seiten

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Landesvermessungsverordnung

2. Abschnitt: Landesgrenzen

Art. 11 Zuständigkeit

1Das Bundesamt für Landestopografie ist die zuständige Fachstelle des Bundes für die Landesgrenzen.

2Das VBS ernennt die Mitglieder von Grenzkommissionen.

Art. 12 Mitwirkung der Kantone und Gemeinden

Die Mitwirkung der betroffene Kantone und Gemeinden bei der Festlegung der Landesgrenzen wird gewährleistet durch:

a. die Einsitznahme von Vertreterinnen oder Vertretern in Grenzkommissionen;

b. durch schriftliche Konsultation, wenn keine Grenzkommissionen eingesetzt werden.

Art. 13 Mitwirkung von Stellen der Bundesverwaltung

1Sind durch die Festlegung der Landesgrenze Schutzgebiete, Schutzinventare oder öffentliche Werke, insbesondere Nationalstrassen oder Kraftwerke, in erheblicher Weise betroffen, so wird die Mitwirkung der zuständigen Fachstellen des Bundes gewährleistet durch:

a. die Einsitznahme von Vertreterinnen oder Vertretern in Grenzkommissionen;

b. durch schriftliche Konsultation.

2Der Antrag an den Bundesrat zum Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags über die Landesgrenze bedarf der Zustimmung der Direktion für Völkerrecht und der Gruppe Verteidigung.

Art. 14 Veröffentlichung

Die völkerrechtlichen Verträge über die Festlegung der Landesgrenze werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.

Art. 15 Grenzen der Liegenschaften

1Grenzen der Liegenschaften dürfen den Verlauf der Landesgrenzen nicht schneiden.

2Nach Abschluss oder Änderung von völkerrechtlichen Verträgen über die Landesgrenze werden die Daten der amtlichen Vermessung und des Grundbuchs von Amtes wegen angepasst.