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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 9 Seiten

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Landesvermessungsverordnung

2Die Projektorganisation, die Finanzierung und die Zusammenarbeit werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem zuständigen Bundesamt und den Partnerorganisationen festgelegt.

3Das Bundesamt für Landestopografie ist zuständig für die Produktion und den Vertrieb der nationalen Atlanten, soweit die Verträge keine abweichende Lösung vorsehen.

5. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen

Art. 21

1Das Bundesamt für Landestopografie wird ermächtigt, im Rahmen von Artikel 19 des Geoinformationsgesetzes5 gewerbliche Leistungen zu erbringen.

2Es kann insbesondere:

a. im Bereich der Geomatik und Kartografie Aufträge von anderen Stellen der Bundesverwaltung und von Dritten ausführen;

b. im Bereich der Geomatik und Kartografie Arbeiten der Entwicklungszusammenarbeit ausführen;

c. Daten und Produkte der geodätischen, topografischen und kartografischen Landesvermessung in besonders aufbereiteter Form anbieten;

d. Leistungen des Flugdienstes den anderen Stellen der Bundesverwaltung, den Kantonen und Dritten anbieten.

3Das Bundesamt für Landestopografie kann im Rahmen der gewerblichen Leistungen mit Dritten zusammenarbeiten.

6. Abschnitt: Kompetenzzentren

Art. 22 Flugdienst

1Das Bundesamt für Landestopografie betreibt in Zusammenarbeit mit der Luftwaffe einen Flugdienst.

2Der Flugdienst hat folgende amtlichen Aufgaben:

a. Erstellen von Luftbildern für die Landesvermessung;

b. Spezialbefliegungen für die Landesvermessung;

3Auf das Personal des Flugdienstes findet die Verordnung vom 19. November 2003 über den militärischen Flugdienst6 Anwendung.

5SR …

6 SR 512.271