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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 9 Seiten
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Landesvermessungsverordnung
Art. 16 Meldewesen
1Das Bundesamt für Landestopografie meldet den betroffenen Kantonen Änderungen am Verlauf der Landesgrenze.
2Die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige Stelle des Kantons meldet dem Bundesamt für Landestopografie festgestellte Schäden oder Gefährdungen von Grenzzeichen der Landesgrenze.
3. Abschnitt: Produkte
Art. 17 Amtliche Produkte
1Die amtlichen Produkte der Landesvermessung sind geodätische, topografische und kartografische Daten in analoger und digitaler Form.
2Das VBS bezeichnet die amtlichen Produkte der Landesvermessung und regelt deren Nachführung. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Wirtschaft, der Wissenschaft, der öffentlichen Verwaltung und der Armee.
Art. 18 Produktion und Vertrieb
1Das Bundesamt für Landestopografie ist zuständig für die Produktion und den Vertrieb der Produkte der Landesvermessung.
2Es kann für die Produktion und den Vertrieb mit Dritten zusammenarbeiten.
Art. 19 Qualität
Das Bundesamt für Landestopografie legt die Qualitätsstandards für die Produkte der Landesvermessung fest.
4. Abschnitt: Nationale Atlanten
Art. 20
1Folgende nationale Atlanten und Kartenwerke sind eine Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 26 des Geoinformationsgesetzes4:
Name des Kartenwerks Zuständige Stelle des Bundes Atlas der Schweiz ETH Zürich Geologischer Atlas Bundesamt für Landestopografie Geophysikalisches Kartenwerk Bundesamt für Landestopografie Geotechnisches Kartenwerk Bundesamt für Landestopografie Hydrologischer Atlas Bundesamt für Umwelt Klimaatlas der Schweiz Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie
4 SR …