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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 9 Seiten
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2Ausgehend von der Strategie erstellen die Kantone Umsetzungspläne, die als Grundlage für den Abschluss der Programmvereinbarungen im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 des Geoinformationsgesetzes6 dienen.
3Bei Landumlegungen und in Gebieten, in denen eine land- oder forstwirtschaftliche Landumlegung notwendig wäre, aber in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden kann, werden die technischen Arbeiten zur Erfassung von Daten über die Informationsebene Liegenschaften in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt. Das Departement legt die technischen Anforderungen fest.
Art. 5 Bst. f (neu)
1Bestandteile der Amtliche Vermessung bilden:
f. der Basisplan amtliche Vermessung Bund (BP-AV-CH).
Art. 6 Abs. 2 Bst. h – l
2Der Objektkatalog umfasst die folgenden Informationsebenen:
h. Gebäudeadressen;
i. dauernde Bodenverschiebungen;
k. Hoheitsgrenzen;
l. administrative Einteilungen.
Art. 6bisAbs. 2 und 3
2Es legt die amtliche Vermessungsschnitstelle fest.
3Es legt den Inhalt der weiteren zu erstellenden Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung sowie der zu erstellenden technischen Dokumente fest und regelt deren Nachführung und Verwaltung.
Art. 7 Abs. 2
2Im Plan für das Grundbuch wird der Inhalt der Informationsebenen Fixpunkte, Bodenbedeckung, Einzelobjekte, Nomenklatur, Liegenschaften, Rohrleitungen und Hoheitsgrenzen. sowie Teile der Informationsebenen Gebäudeadressen und administrative Einteilungen dargestellt.
Art. 14
1Als Grenzlinie gilt die Gerade oder der Kreisbogen zwischen zwei Grenzpunkten.
2Es wird ein einfacher Grenzverlauf angestrebt.
3Grenzlinien sind im Rahmen von Ersterhebungen, Erneuerungen und Nachführungen im Sinne von Absatz 2 zu bereinigen.
Art. 20
1Lage- und Höhenbezug der amtlichen Vermessung richten sich nach Artikel 4 und 5 der Geoinformationsverordnung7.
6 SR …
7 SR …