Vorlage

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 9 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

b. welche Vermessungsarbeiten als periodische Nachführungen gelten.

Art. 41

Aufgehoben

Art. 42 Abs. 1

1Der Kanton bezeichnet die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige Stelle (Vermessungsaufsicht). Sie steht unter der Leitung eines patentierten Ingenieur-Geometers.

Art. 42bis(neu) Verwaltungsvereinbarung mit Liechtenstein

Das Departement kann mit dem Fürstentum Liechtenstein einen kündbaren und zeitlich befristeten völkerrechtlichen Vertrag über die vollständige oder teilweise Übertragung der liechtensteinischen Vermessungsaufsicht an die Eidgenössische Vermessungsdirektion abschliessen.

Art. 43

1Der Kanton ist zuständig für die Durchführung der amtlichen Vermessung.

2Er bezeichnet die Stelle, die für den originalen und rechtsgültigen Bestand der amtlichen Vermessung zuständig ist.

Art. 44 Abs. 2, 3 und 4

2Arbeiten im Bereich der Informationsebenen Fixpunkte, Liegenschaften, Nomenklatur, dauernde Bodenverschiebungen, Hoheitsgrenzen und administrative Einteilungen sowie das Nachführen und Verwaltung der amtlichen Vermessung darf der Kanton nur ausführen lassen durch:

Abs. 3 und 4 Aufgehoben

Art. 45

Die Vergabe von Arbeiten der Vermarkung, Ersterhebung, Erneuerung, periodischen Nachführung und provisorische Numerisierung erfolgt nach den für den Kanton massgeblichen Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 47 Abs. 2 Bst. a und i (neu)

2Nicht anrechenbar sind namentlich:

a. die Kosten der laufenden Nachführung und der Verwaltung;

i. das Festlegen der Gebäudeadressierung.

Art. 48 Abs. 2

2Für Arbeiten, die nicht durch Submission vergeben werden, insbesondere für Arbeiten, die Stellen des Kantons, einer Gemeinde oder eines öffentlichen Unternehmens ausführen, legt der Kanton die anrechenbare Entschädigung nach marktüblichen Ansätzen fest.