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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 9 Seiten
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f. In letzter kantonaler Instanz muss ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes8 möglich sein.
Art. 29 Abs. 1
1Nach Abschluss der öffentlichen Auflage und nach erstinstanzlicher Erledigung der Einsprachen genehmigt die zuständige kantonale Behörde, ungeachtet der gerichtlich zu erledigenden Steitfälle, die Daten der amtlichen Vermessung und die daraus erstellten Auszüge, insbesondere den Plan für das Grundbuch, wenn:
a. die Daten den technischen und qualitativen Anforderungen des Bundesrechts entsprechen;
b. eine allfällige Vorprüfung (Art. 27) grundsätzlich positiv ausgefallen ist;
c. die bei einer Vorprüfung aufgezeigten Mängel behoben sind.
Art. 30
Die Eidgenössische Vermessungsdirektion anerkennt das Vermessungswerk, wenn:
a. die Daten den technischen und qualitativen Anforderungen des Bundesrechts entsprechen;
b. das Vermessungswerk vom Kanton genehmigt wurde (Art. 29).
Art. 30bis
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Artikel 31
Nachführung und Verwaltung der Amtlichen Vermessung
Art. 31 Nachführung und Verwaltung
1Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so nachzuführen und zu verwalten, dass ihr Bestand und ihre Qualität jederzeit gewährleistet sind.
2Das Departement regelt die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Nachführung und Verwaltung, insbesondere an die Datensicherheit, Archivierung und Historisierung.
Art. 33
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Artikel 34
Zugang und Nutzung
Art. 34 Grundsatz
1Jede Person, die dies verlangt, hat im Rahmen der Regelungen nach Artikel 10 ff. des Geoinformationsgesetzes9 Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung.
8 SR …
9 SR …