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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 9 Seiten

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und elektronischen Abrufverfahren im Sinne von Artikel 13 des Geoinformationsgesetzes18.

Art. 111l Abs. 3 und 4 (neu)

3Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Zugang zu Geodiensten und anderen elektronischen Abrufverfahren harmonisiert werden, insbesondere mit dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen nach Artikel 16 ff. des Geoinformationsgesetzes19.

4Das Eidgenössische Amt für Grundbuch und Bodenrecht kann Daten des Hauptbuches über die jede Person ohne Glaubhaftmachen eines Interesses Auskunft oder einen Auszug verlangen kann, mittels eines zentralen Geodienstes veröffentlichen. Die Kantone stellen ihm die notwendigen Daten des Grundbuches zur Verfügung.

III

Die Eisenbahnverordnung20 wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 3 (neu)

3Die Bahnunternehmen orientieren die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige kantonale Stelle innert 30 Tagen über Veränderungen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen.

IV

Die Militärische Plangenehmigungsverordnung21 wird wie folgt geändert:

Art. 32bis(neu) Meldung des Bauabschlusses

Die zuständige Stelle des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport orientieren die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige kantonale Stelle innert 30 Tagen nach Abschluss der Bauarbeiten über Veränderungen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen.

V

Diese Änderung tritt zusammen mit dem Geoinformationsgesetz22 in Kraft.

18SR …

19SR …

20 SR 742.141.1

21 SR 510.51

22 SR …