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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 9 Seiten

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Art. 48bis

Bei der vertraglichen Regelung nach Artikel 14 Absatz 3 des Geoinformationsgesetzes12 werden für die Datenbezüge der Bundesverwaltung aus der amtlichen Vermessung nur die die Zeit- und Auftragsbedingten Kosten berücksichtigt.

Art. 51 Abs. 5

5Die nach den Vorschriften dieser Verordnung anerkannten Vermessungen gelten als Vermessungen neuer Ordnung..

Art. 57 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1Für Datenbezüge aus der amtlichen Vermessung dürfen den Stellen der Bundesverwaltung bis zum Inkrafttreten des Vertrages nach Artikel 14 des Geoinformatinsgesetzes13 nur die Zeit- und Auftragsbedingten Kosten in Rechnung gestellt werden.

2Das Departement erlässt die weiteren Übergangsbestimmungen zur Änderung dieser Verordnung vom ….

II

Die Verordnung vom 22. Februar 1910 betreffend das Grundbuch14 wird wie folgt geändert:

Ingress

Gestützt auf die Artikel 943, 945,949, 949a, 953, 954, 956, 967, 970, 970a, 977 und Artikel 18 Schlusstitel des Zivilgesetzbuchs15, Artikel 102 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200316 (FusG) sowie Artikel 5, 6, 13 und 24 des Geoinformationsgesetzes17

Art. 80a Abs. 1

1Soll die Landesgrenze geändert werden, so teilt dies die kantonale Vermessungsaufsicht dem Grundbuchverwalter des Kreises mit und bezeichnet die Grundstücke, die davon betroffen sind oder sein können. Diese Mitteilung gilt als Anmeldung zur Anmerkung.

Art. 104a Abs. 2 Bst. f (neu)

f. für die Grundbuchführung mittels Informatik Weisungen und Empfehlungen erlassen, insbesondere auch hinsichtlich der Vernetzung mit Geodiensten

12SR …

13SR …

14 SR 211.432.1

15SR 210

16 SR 221.301

17 SR …