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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 9 Seiten

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2Die Kantone legen für die amtliche Vermessung in ihrem Gebiet ein einheitliches Lagebezugssystem mit Lagebezugsrahmen fest.

Art. 21 Zeitpunkt der Durchführung

1Die Eidgenössische Vermessungsdirektion und die zuständige Stelle des Kantons planen auf der Grundlage der mehrjährigen Programmvereinbarung die Durchführung der amtlichen Vermessung. Der Kanton legt den Zeitpunkt der Durchführung der einzelnen Vermessungen fest.

2Der Kanton kann bestimmen, dass die Ersterhebung und die Erneuerung in Etappen ausgeführt werden. Jede Etappe muss mindestens eine ganze Informationsebene (Art. 6 Abs 2) umfassen und sich über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet erstrecken; die Informationsebene Fixpunkte muss in der ersten Etappe bearbeitet werden. Die Eidgenössische Vermessungsdirektion kann ausnahmsweise ein anderes Vorgehen bewilligen, wenn dies aus technischer Sicht zweckmässig erscheint.

3Er ordenet nach Anhörung der Gemeinden die Ausführung an. Das kantonale Recht regelt das Anhörungsverfahren.

Art. 23 Abs. 1

1Die Bestandteile der amtlichen Vermessung, für deren Nachführung ein Meldewesen organisiert werden kann, sind innert eines Jahres seit Eintreten einer Veränderung nachzuführen.

Art. 24 Abs. 3

3Der Nachführungszyklus richtet sich in der Regel nach jenem der Landesvermessung. Er soll zwölf Jahre nicht überschreiten.

Art. 28

1Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung, bei denen Grundeigentümer in ihren Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.

2Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung.

3Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze:

a. Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen;

b. Die öffentliche Auflage wird amtlich veröffentlicht;

c. Grundeigentümer, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit Brief über die öffentliche Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert;

d. Dem Grundeigentümer wird auf Verlangen eine Ausschnittskopie aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt;

e. Gegen den Einspracheentscheid muss ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde eingereicht werden können, welche den Entscheid uneingeschränkt überprüft;