Vorlage_MG

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 14 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage

Anhang

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundespersonalgesetz vom 24. März 20005

Art. 24 Abs. 3 (neu)

3 Der Bundesrat kann das zivile Personal der Gruppe Verteidigung im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zu Einsätzen im Ausland verpflichten, wenn die ausgeübte Funktion notwendig ist zur Unterstützung:

a. der Ausbildung von schweizerischen Truppen, oder

b. von Einsätzen im Friedensförderungs- oder Assistenzdienst.

2. Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 20026

Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 2 und 3

Einteilung der Schutzdienstpflichtigen

2 Im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen können Schutzdienstpflichtige ausserhalb des Wohnsitzkantons eingeteilt werden.

3 Der Wohnsitzkanton entscheidet über die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen.

Art. 18 Personalreserve

1 Die Kantone können Schutzdienstpflichtige in die Personalreserve einteilen.

2 Die in die Personalreserve Eingeteilten müssen nicht ausgebildet werden und haben keinen Anspruch darauf, Schutzdienst zu leisten.

Art. 43 Abs. 2 (neu)

2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport regelt die Liquidation von Material, das Zwecken des Zivilschutzes gedient hat.

5 SR 172.220.1

6 SR 520.1