Vorlage_MG
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 14 Seiten
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Anhang
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundespersonalgesetz vom 24. März 20005
Art. 24 Abs. 3 (neu)
3 Der Bundesrat kann das zivile Personal der Gruppe Verteidigung im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zu Einsätzen im Ausland verpflichten, wenn die ausgeübte Funktion notwendig ist zur Unterstützung:
a. der Ausbildung von schweizerischen Truppen, oder
b. von Einsätzen im Friedensförderungs- oder Assistenzdienst.
2. Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 20026
Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 2 und 3
Einteilung der Schutzdienstpflichtigen
2 Im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen können Schutzdienstpflichtige ausserhalb des Wohnsitzkantons eingeteilt werden.
3 Der Wohnsitzkanton entscheidet über die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen.
Art. 18 Personalreserve
1 Die Kantone können Schutzdienstpflichtige in die Personalreserve einteilen.
2 Die in die Personalreserve Eingeteilten müssen nicht ausgebildet werden und haben keinen Anspruch darauf, Schutzdienst zu leisten.
Art. 43 Abs. 2 (neu)
2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport regelt die Liquidation von Material, das Zwecken des Zivilschutzes gedient hat.