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Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 14 Seiten

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Art. 66 Abs. 2

2 Gegen Aufgebote sowie Entscheide über Dienstverschiebungen können die Schutzdienstpflichtigen ein Wiedererwägungsgesuch bei der aufbietenden Stelle einreichen; diese entscheidet endgültig.

Art. 72 Abs. 3-5 (neu)

3 Sie kann den für den Zivilschutz zuständigen Ämtern der Kantone die Rekrutierungsdaten der Schutzdienstpflichtigen weiterleiten.

4 Die für die Beurteilung der Diensttauglichkeit notwendigen sanitätsdienstlichen Daten der Schutzdienstpflichtigen werden im Medizinischen Informationssystem der Armee bearbeitet.

5 Die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit notwendigen sanitätsdienstlichen Daten der Schutzdienstpflichtigen werden durch die Kantone bearbeitet.

3. Kapitel: (neu) Gewerbliche Tätigkeiten

Art. 73a

1 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:

a. mit den Hauptaufgaben der Stelle in einem engen Zusammenhang stehen;

b. keine zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern; und

c. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen.

2Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen.

Gliederungstitel vor Art. 74

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

3. Bundesgesetz vom 12. Juni 19597 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)

Art. 3 (neu) Dauer der Ersatzpflicht

1 Die Ersatzpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 20. Altersjahr vollendet.

2Sie dauert:

7 SR 661