Vorlage_MG
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 14 Seiten
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Art. 66 Abs. 2
2 Gegen Aufgebote sowie Entscheide über Dienstverschiebungen können die Schutzdienstpflichtigen ein Wiedererwägungsgesuch bei der aufbietenden Stelle einreichen; diese entscheidet endgültig.
Art. 72 Abs. 3-5 (neu)
3 Sie kann den für den Zivilschutz zuständigen Ämtern der Kantone die Rekrutierungsdaten der Schutzdienstpflichtigen weiterleiten.
4 Die für die Beurteilung der Diensttauglichkeit notwendigen sanitätsdienstlichen Daten der Schutzdienstpflichtigen werden im Medizinischen Informationssystem der Armee bearbeitet.
5 Die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit notwendigen sanitätsdienstlichen Daten der Schutzdienstpflichtigen werden durch die Kantone bearbeitet.
3. Kapitel: (neu) Gewerbliche Tätigkeiten
Art. 73a
1 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
a. mit den Hauptaufgaben der Stelle in einem engen Zusammenhang stehen;
b. keine zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern; und
c. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen.
2Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen.
Gliederungstitel vor Art. 74
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
3. Bundesgesetz vom 12. Juni 19597 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
Art. 3 (neu) Dauer der Ersatzpflicht
1 Die Ersatzpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 20. Altersjahr vollendet.
2Sie dauert:
7 SR 661