Vorlage_MG
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
2 Angehörige der Armee, die infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder einer angeordneten freiheitsentziehenden Massnahme für die Armee untragbar geworden sind, werden aus der Armee ausgeschlossen. Haben sie sich ihres Grades unwürdig gemacht, so werden sie degradiert und aus der Armee ausgeschlossen.
3 Auf ihr Gesuch hin können nicht rekrutierte Stellungspflichtige wieder zur Rekrutierung und aus der Armee Ausgeschlossene, die nicht degradiert wurden, wieder zur Armee zugelassen werden, wenn:
a. sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; und
b. die Armee sie benötigt.
4 Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn erst nachträglich bekannt wird, dass deren Voraussetzungen nicht gegeben waren.
5 Für die Entscheide nach den Absätzen 1-4 ist der Führungsstab der Armee zuständig.
6 Er kann für den Entscheid:
a. polizeiliche und militärische Führungsberichte verlangen;
b. in das Strafregister sowie in Strafakten und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c. Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d. die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung verlangen.
Art. 22 und 23
Aufgehoben
Art. 24 Abs. 1
1 Erweisen sich Angehörige der Armee als ihrer Funktion unfähig, so ist ihnen umgehend eine Funktion zu übertragen, zu der sie fähig sind.
Gliederungstitel vor Art. 25 (neu)
4. Abschnitt: Pflichten ausser Dienst
Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. b
Sachüberschrift aufgehoben
1 Die Militärdienstpflichtigen haben ausser Dienst die folgenden Pflichten:
b. Sie erfüllen die Meldepflicht (Art. 27);