Vorlage_MG
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
Gliederungstitel vor Art. 26
Aufgehoben
Art. 26
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 27
Aufgehoben
Art. 27 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis
Meldepflicht
1 Die Stellungspflichtigen und Militärdienstpflichtigen müssen dem Kreiskommandanten ihres Wohnsitzkantons unaufgefordert folgende Personendaten und deren Änderungen melden:
a. Familienname, Vorname, Geburtsdatum;
b. Wohnadresse und Postzustelladresse;
c. Muttersprache, Heimatgemeinde und -kanton;
d. erlernter Beruf und berufliche Tätigkeit.
1bis Sie müssen dem Führungsstab der Armee unaufgefordert folgende Personendaten und deren Änderungen melden:
a. rechtskräftige Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie rechtskräftige Strafurteile, die eine freiheitsentziehende Massnahme anordnen;
b. fruchtlose Pfändung und Konkurseröffnung.
Art. 41 Abs. 3 zweiter Satz
3 ... Ausbildungsdienste können ganz oder teilweise im Ausland durchgeführt werden, wenn ihr Ziel durch einen Ausbildungsdienst im Inland nicht erreicht werden kann.
Art. 42 Abs. 2 Einleitungssatz
2 Der Bundesrat bestimmt die Höchstzahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst:
Art. 47 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4
1 ... Wer zum militärischen Personal gehört, gilt als Angehöriger der Armee.