Vorlage_MG

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 14 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 26

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Art. 26

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Gliederungstitel vor Art. 27

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Art. 27 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis

Meldepflicht

1 Die Stellungspflichtigen und Militärdienstpflichtigen müssen dem Kreiskommandanten ihres Wohnsitzkantons unaufgefordert folgende Personendaten und deren Änderungen melden:

a. Familienname, Vorname, Geburtsdatum;

b. Wohnadresse und Postzustelladresse;

c. Muttersprache, Heimatgemeinde und -kanton;

d. erlernter Beruf und berufliche Tätigkeit.

1bis Sie müssen dem Führungsstab der Armee unaufgefordert folgende Personendaten und deren Änderungen melden:

a. rechtskräftige Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie rechtskräftige Strafurteile, die eine freiheitsentziehende Massnahme anordnen;

b. fruchtlose Pfändung und Konkurseröffnung.

Art. 41 Abs. 3 zweiter Satz

3 ... Ausbildungsdienste können ganz oder teilweise im Ausland durchgeführt werden, wenn ihr Ziel durch einen Ausbildungsdienst im Inland nicht erreicht werden kann.

Art. 42 Abs. 2 Einleitungssatz

2 Der Bundesrat bestimmt die Höchstzahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst:

Art. 47 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4

1 ... Wer zum militärischen Personal gehört, gilt als Angehöriger der Armee.