Vorlage_MG
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 14 Seiten
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a. für nicht in einer Formation der Armee eingeteilte und nicht zivildienstpflichtige Wehrpflichtige bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden;
b. für in einer Formation der Armee eingeteilte oder zivildienstpflichtige Wehrpflichtige längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden.
Art. 4 Abs. 1 Bst. d
1Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:
d. Aufgehoben