Vorlage_MG
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 14 Seiten
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2. Abschnitt: Dienstleistungspflicht
Art. 12 Grundsatz
Militärdienstpflichtige, die militärdiensttauglich sind, müssen folgende Dienste leisten:
a. Ausbildungsdienst (Art. 41-61);
b. Friedensförderungsdienst, für den sie sich angemeldet haben (Art. 66);
c. Assistenzdienst (Art. 67-75);
d. Aktivdienst (Art. 76-91).
Art. 13 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
1Aufgehoben
2 Die Militärdienstpflicht dauert:
Art. 20 Abs. 1 und 1bis
1 Die Militärdiensttauglichkeit kann neu beurteilt werden. Ein schriftliches und begründetes Gesuch um Neubeurteilung können stellen:
a. die zu beurteilende Person;
b. die Ärzte der Armee und der Militärverwaltung;
c. die behandelnden und begutachtenden Zivilärzte;
d. die Behörden der Militärverwaltung und die Militärversicherung;
e. die militärischen Strafverfolgungsbehörden;
f. die Vollzugsstelle für den Zivildienst, im Rahmen der Rekrutierung auch mündlich.
1bis Personen, die im Hinblick auf ihre dienstlichen Pflichten teilweise oder völlig urteilsunfähig sind, sind dienstuntauglich. Die Erwachsenenschutzbehörden melden dem Führungsstab der Armee unverzüglich alle rechtskräftig verfügten Beistandschaften sowie deren Aufhebung betreffend Stellungspflichtige und Angehörige der Armee.
Gliederungstitel vor Art. 21 (neu)
3. Abschnitt: Nichtrekrutierung, Ausschluss und Degradation
Art. 21 Nichtrekrutierung, Ausschluss und Degradation wegen eines Strafur-
teils
1 Stellungspflichtige, die infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder einer angeordneten freiheitsentziehenden Massnahme für die Armee untragbar sind, werden nicht rekrutiert.