Vorlage_MG
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Art. 4 Abs. 2 und 3
2 Die Auslandschweizer können sich freiwillig zum Militärdienst melden. Wird ihre Anmeldung angenommen, so werden sie stellungspflichtig. Werden sie an der Rekrutierung für militärdiensttauglich erklärt und sind sie bereit, die ihnen dort zugeteilte militärische Funktion zu übernehmen, so werden sie militärdienstpflichtig.
3 Zum Landesverteidigungsdienst (Art. 76) können auch die übrigen Auslandschweizer aufgeboten werden.
Art. 6a (neu) Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht
1 Militärdienstpflichtige erhalten einen Ausweis, der die Erfüllung ihrer Militärdienstpflicht dokumentiert.
2 Der Ausweis wird regelmässig nachgeführt.
Gliederungstitel vor Art. 7
2. Kapitel: Inhalt der Militärdienstpflicht
1. Abschnitt: Stellungspflicht und Rekrutierung
Art. 7 Stellungspflicht
1 Militärdienstpflichtige sind ab dem Anfang des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, stellungspflichtig.
2 Die Stellungspflichtigen müssen sich bei den zuständigen Militärbehörden zur Aufnahme in die Militärkontrolle melden und dabei die Daten nach Artikel 27 angeben. Die Pflicht zur Meldung erlischt am Ende des Jahres, in dem die Stellungspflichtigen das 29. Altersjahr vollenden.
3 Die Stellungspflichtigen müssen an einer Orientierungsveranstaltung teilnehmen und dort:
a. zuhanden der zuständigen Ärzte einen vorgängig ausgefüllten ärztlichen Fragebogen zum allgemeinen Gesundheitszustand abgeben;
b. zuhanden der Rekrutierungsorgane den Zeitpunkt angeben, an dem sie die Rekrutenschule zu absolvieren wünschen.
4 Die Orientierungsveranstaltung wird nicht an die Ausbildungsdienstpflicht (Art.
42) angerechnet. Nicht stellungspflichtige Schweizerinnen und Auslandschweizer können an der Orientierungsveranstaltung teilnehmen.
Art. 8 Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung
1 Die Stellungspflichtigen müssen an der Rekrutierung teilnehmen. Der Bundesrat kann für Fälle von offensichtlicher Dienstuntauglichkeit Ausnahmen vorsehen.
2 Die Rekrutierung ist in der Regel im 19. Altersjahr zu absolvieren. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Stellungspflichtige, die die Rekrutenschule vorzeitig