Vorlage_MG
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 14 Seiten
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b. in das Strafregister, Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c. Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d. die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung verlangen.
Art. 109a (neu) Liquidation
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport besorgt die Liquidation von Armeematerial und regelt die Zuständigkeiten im Departement.
2 Es schliesst die zum Zweck der Liquidation notwendigen Verträge ab.
3 Es stellt als erhaltenswert eingestuftes Kulturgut der Armee sicher.
Art. 109b (neu) Rüstungskooperation mit Partnerstaaten
1 Der Bundesrat kann im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik internationale Abkommen über die Kooperation im Rüstungsbereich abschliessen:
2 Diese Abkommen können insbesondere folgende Gegenstände betreffen:
a. Rüstungsbeschaffung;
b. wehrtechnische Forschung und Entwicklung, Qualitätssicherung sowie Instandhaltung;
c. Informations- und Datenaustausch;
d. Bedingungen der projektspezifischen Zusammenarbeit mit der Industrie im Rüstungsbereich;
e. Identifikation von gemeinsamen Projekten in diesem Bereich.
Art. 113
Aufgehoben
Art. 122 Entlassung aus der Militärdienstpflicht
Die Kantone sorgen für die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht und der Rückgabe der persönlichen Ausrüstung.
Art. 123 Abs. 2 Bst. a
2 Sie erheben keine Steuern auf:
a. Militäranstalten oder Militärwerkstätten mit Ausnahme der Rüstungsunternehmen des Bundes, die Aktiengesellschaften des privaten Rechts sind;