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Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 14 Seiten

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4 Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung, Führung und Einsatz der Armee verwendet. Es kann auch zu Ausbildungsdiensten und Einsätzen im Friedensförderungs- und Assistenzdienst im Ausland verpflichtet werden.

Art. 48a Abs. 2

2 Er kann Einrichtungen und Material der Armee für Ausbildungszwecke im internationalen Rahmen zur Verfügung stellen.

Art. 48b (neu) Aus- und Weiterbildungbildung militärischer Medizinalpersonen

1 Aus- und Weiterbildung der militärischen Medizinalpersonen sind, soweit sie nicht an einer Hochschule erfolgen, Sache des Bundes. Dieser gewährleistet und koordiniert die Aus- und Weiterbildung für Militärärzte und andere Kaderpersonen der Gesundheitsberufe inbezug auf ihre zivile und militärische Laufbahn.

2 Er führt zu diesem Zweck ein Kompetenzzentrum Schweizerische Akademie für Militär- und Katastrophenmedizin (SAMK). Die SAMK ist eine Verwaltungseinheit des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Die SAMK kann Dritte namentlich mit der Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmassnahmen beauftragen.

Art. 54a Abs. 2, 2bis (neu) und 3

2 Wer seine Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung leistet (Durchdiener), absolviert die Rekrutenschule und leistet unmittelbar danach die restlichen Diensttage ohne Unterbrechung. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, die in der Person des Durchdieners begründet sind.

2bis Hat sich ein Durchdiener zu Militärdiensten im Ausland bereit erklärt, so ist er verpflichtet, die angeordneten Einsätze zu leisten.

3 Der Anteil der Durchdiener an einem Rekrutenjahrgang darf 15 Prozent nicht überschreiten.

Art. 55

1 Angehende Wachtmeister und Leutnants müssen eine auf ihre Aufgabe ausgerichtete Kaderausbildung bestehen.

2 Die neu ernannten Wachtmeister und Leutnants müssen einen Ausbildungsdienst in einer Rekrutenschule bestehen. Sie tragen die Ausbildungs- und Führungsverantwortung auf ihrer Stufe.

3 Der Bundesrat regelt:

a. welche weiteren Ausbildungsdienste für einen höheren Grad, eine neue Funktion oder eine Umschulung zu bestehen sind;

b. welche besonderen Dienste Offiziere und Unteroffiziere zu leisten haben;

c. die maximale Dauer der Kaderausbildung und der Ausbildungsdienste.