Vorlage_MG
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage
4 Er kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport ermächtigen, die Einzelheiten zu den Ausbildungsdiensten wie Unterteilung, Teilnehmer und Zulassungsbedingungen zu regeln.
Art. 56-58
Aufgehoben
Art. 66 Abs. 1
1Einsätze zur Friedensförderung müssen den Grundsätzen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik entsprechen. Unbewaffnete Einsätze sind aufgrund von zwischenstaatlichen völkerrechtlichen Vereinbarungen mit Zustimmung des Einsatzstaates möglich. Bewaffnete Einsätze können nur auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE-Mandats angeordnet werden.
Art. 66b Abs. 4 und 5 (neu)
4 Werden für einen bewaffneten Einsatz mehr als 30 Angehörige der Armee eingesetzt oder dauert dieser länger als sechs Monate, so bedarf der Einsatz der vorgängigen Genehmigung der Bundesversammlung. In dringlichen Fällen kann der Bundesrat die Genehmigung der Bundesversammlung nachträglich einholen.
5 Die Bundesversammlung kann im Genehmigungsbeschluss ihre Befugnisse für die Fortführung des genehmigten Einsatzes ganz oder teilweise dem Bundesrat übertragen. Der Bundesrat übt seine delegierten Befugnisse nach Konsultation der sicherheits- und aussenpolitischen Kommissionen beider Räte aus.
Art. 70 Abs. 2 und 3 (neu)
2 Werden mehr als 4000 Angehörige der Armee aufgeboten oder dauert der Einsatz länger als drei Wochen, so bedarf der Einsatz der vorgängigen Genehmigung durch die Bundesversammlung. In dringlichen Fällen kann der Bundesrat die Genehmigung der Bundesversammlung nachträglich einholen.
3 Die Bundesversammlung kann im Genehmigungsbeschluss ihre Befugnisse für die Fortführung des genehmigten Einsatzes ganz oder teilweise dem Bundesrat übertragen. Der Bundesrat übt seine delegierten Befugnisse nach Konsultation der sicherheits- und aussenpolitischen Kommissionen beider Räte aus.
Art. 85 Abs. 3
3 Der Bundesrat bestimmt auf Antrag des Generals dessen Stellvertreter.
Art. 103 Abs. 3
3 Die zuständige Behörde kann für die Abklärung der Eignung eines Anwärters oder einer Anwärterin:
a. polizeiliche und militärische Führungsberichte verlangen;