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Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 14 Seiten

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absolvieren möchten oder aus persönlichen Gründen die Rekrutierung nicht im 19. Altersjahr absolvieren können.

3 Die Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung erlischt am Ende des Jahres, in dem die Stellungspflichtigen das 25. Altersjahr vollenden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutierung später absolviert wird. Die Betroffenen müssen der späteren Absolvierung zustimmen.

Art. 9 Inhalt der Rekrutierung

1 Bei der Rekrutierung werden mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen die zur Beurteilung der Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst und des Leistungsprofils sowie für die Zuteilung der Stellungspflichtigen notwendigen Daten beschafft und bearbeitet.

2 Die Rekrutierungstage werden an die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) angerechnet.

Art. 10

Aufgehoben

Art. 11 Abs. 1, 2 Bst. b und c sowie 2bis

1 Die Einwohnergemeinden melden den kantonalen Militärbehörden jährlich und unentgeltlich Namen, Vornamen, Wohnadresse und AHV-Nummer der Stellungspflichtigen nach ihrem Einwohnerregister.4

2 Die Kantone haben folgende Aufgaben:

b. Sie führen die Orientierungsveranstaltung durch.

c. Sie geben an der Orientierungsveranstaltung den Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht ab.

2bis Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Gestaltung der Orientierungsveranstaltung, die Form und den Inhalt der zu vermittelnden Informationen und die zu erhebenden Daten fest; das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport regelt die Einzelheiten der Informationsvermittlung.

Gliederungstitel vor Art. 12

4 Ergänzung nötig betr. Verwendung der AHV-Nr., wenn die mit Botschaft vom 23. November 2005 (BBl 2006 501) unterbreitete Revision AHVG (Neue AHV- Versichertennummer), die eine Änderung von Art. 146 Abs. 2 MG alt enthält, vor der vorliegenden MG-Revision in Kraft tritt.. GS Regi Nr. 152.3