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Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 14 Seiten

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Art. 130a (neu) Liquidation von militärischen Immobilien

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport regelt die Liquidation von Immobilien des Bundes, die militärischen Zwecken gedient haben.

2 Es schliesst die zum Zweck der Liquidation notwendigen Verträge ab.

3 Es stellt als erhaltenswert eingestuftes Kulturgut der Armee sicher.

Art. 140 Abs. 1

1 Die Formationen sind für das ihnen übergebene Armeematerial verantwortlich. Sie haften für Verlust und Beschädigung, wenn die dafür Verantwortlichen nicht festgestellt werden können. Dagegen haften sie nicht, wenn sie nachweisen, dass kein schuldhaftes Verhalten ihrer Angehörigen vorliegt.

Gliederungstitel vor Art. 146

7. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten

Art. 146

Die Bearbeitung von Personendaten durch Stellen der Armee und der Militärverwaltung wird in einem besonderen Bundesgesetz geregelt.

Art. 147-148h

Aufgehoben

Gliederungstitel nach Art. 148h

8. Kapitel: (neu) Gewerbliche Tätigkeiten

Art. 148i

1 Die Verwaltungseinheiten des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport können Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:

a. mit den Hauptaufgaben der Verwaltungseinheit in einem engen Zusammenhang stehen;

b. keine zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern; und

c. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen.

2Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen.