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Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 16 Seiten

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Unfallversicherungsgesetz AS

Anhang (Ziff. III)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200023 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Art. 28 Abs. 2 und 3 erster Satz in fine

2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen sowie zur Durchsetzung des Regressanspruches erforderlich sind.

3 ... zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. ...

Art. 43 Abs. 2

2 Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung des Leistungs- und des Regressansprüchen notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.

Art. 44a (neu) Überwachung

Liegt ein konkreter Verdachtsgrund für einen Versicherungsmissbrauch vor, kann der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes die versicherte Person überwachen lassen.

Art. 52 Abs. 1bis (neu)

1bis Der Versicher kann die angefochtene Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei dieser vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug ihrer Einsprache zu geben ist.

Art. 75 Abs. 3 (neu)

3 Die Einschränkung des Rückgriffsrechtes des Versicherungsträgers entfällt, wenn die Person, gegen welche Rückgriff genommen wird, obligatorisch haftpflichtversichert ist.

23 SR 830.1