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Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 16 Seiten
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Unfallversicherungsgesetz AS
Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
3 Für Zahnschädigungen, welche beim Kauvorgang eintreten, werden keine Leistungen erbracht.
Art. 8 Abs. 3 (neu)
3 Übt ein Arbeitnehmer zusätzlich zu seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, für welche er sich nicht gemäss Artikel 4 freiwillig versichert hat, gelten Unfälle während dieser Tätigkeit als Nichtberufsunfälle.
Art. 9a (neu) Grossereignisse
1 Ereignet sich ein Schadenereignis, welches voraussichtlich Versicherungsleistungen in der Grössenordnung von mehr als 1 Milliarde Franken für die Versicherer nach Artikel 68 respektive von mehr als 1 Milliarde Franken für die Suva auslöst (Grossereignis), werden die kurzfristigen Versicherungsleistungen im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 uneingeschränkt erbracht. Die Hinterlassenen- und die Invalidenrenten werden gemäss einer vom Bundesrat respektive von der Bundesversammlung zu treffenden Regelung erbracht.
2 Zeitlich und räumlich getrennte Ereignisse bilden dann ein einziges Ereignis im Sinne von Absatz 1, wenn sie auf die gleiche Ursache zurückzuführen sind.
3 Ereignet sich ein Schadenereignis, welches voraussichtlich als Grossereignis im Sinne von Absatz 1 einzustufen ist, so melden die einzelnen Versicherer nach Artikel 68 der Ersatzkasse (Art. 72) laufend den geschätzten Gesamtschadenaufwand sowie die erbrachten Zahlungen.
Art. 10 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 3 zweiter Satz
1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a. die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor sowie die ambulante Behandlung im Spital;