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Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 16 Seiten

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Unfallversicherungsgesetz AS

Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:

a. Knochenbrüche;

b. Verrenkungen von Gelenken;

c. Meniskusrisse;

d. Muskelrisse;

e. Muskelzerrungen;

f. Sehnenrisse;

g. Bandläsionen;

h. Trommelfellverletzungen.

3 Für Zahnschädigungen, welche beim Kauvorgang eintreten, werden keine Leistungen erbracht.

Art. 8 Abs. 3 (neu)

3 Übt ein Arbeitnehmer zusätzlich zu seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, für welche er sich nicht gemäss Artikel 4 freiwillig versichert hat, gelten Unfälle während dieser Tätigkeit als Nichtberufsunfälle.

Art. 9a (neu) Grossereignisse

1 Ereignet sich ein Schadenereignis, welches voraussichtlich Versicherungsleistungen in der Grössenordnung von mehr als 1 Milliarde Franken für die Versicherer nach Artikel 68 respektive von mehr als 1 Milliarde Franken für die Suva auslöst (Grossereignis), werden die kurzfristigen Versicherungsleistungen im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 uneingeschränkt erbracht. Die Hinterlassenen- und die Invalidenrenten werden gemäss einer vom Bundesrat respektive von der Bundesversammlung zu treffenden Regelung erbracht.

2 Zeitlich und räumlich getrennte Ereignisse bilden dann ein einziges Ereignis im Sinne von Absatz 1, wenn sie auf die gleiche Ursache zurückzuführen sind.

3 Ereignet sich ein Schadenereignis, welches voraussichtlich als Grossereignis im Sinne von Absatz 1 einzustufen ist, so melden die einzelnen Versicherer nach Artikel 68 der Ersatzkasse (Art. 72) laufend den geschätzten Gesamtschadenaufwand sowie die erbrachten Zahlungen.

Art. 10 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 3 zweiter Satz

1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:

a. die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor sowie die ambulante Behandlung im Spital;