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Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 16 Seiten
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Unfallversicherungsgesetz AS
2. Bundesgesetz vom 19. Juni 199224 über die Militärversicherung
Art. 2 Abs. 5
5 Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmen, dass die Versicherten nach den Absätzen 1 und 2 eine Versichertenkarte erhalten, welche jener in Artikel 42a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung25 vergleichbar ist.
Art. 14 Versichertenkarte
Die Versichertenkarte gemäss Artikel 42a des Bundesgesetzes vom 18. März 199426 über die Krankenversicherung kann für die Rechnungsstellung der Leistungen nach diesem Gesetz verwendet werden.
Art. 25a (neu) Auskunftspflicht des Leistungserbringers
Der Leistungserbringer muss der Militärversicherung eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihr auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Leistungsansprüche zu beurteilen und um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können.
Art. 26 Abs. 2bis (neu)
2bis Die Zusammenarbeits- und Tarifverträge zwischen der Militärversicherung und den Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktoren und medizinischen Hilfspersonen sind auf gesamtschweizerischer Ebene abzuschliessen.
Art. 104 Kosten des Beschwerdeverfahrens
In Abweichung von Artikel 61 Buchstabe a ATSG27 ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Militärversicherungsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1000 Franken festgelegt.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ….
Bisheriges Recht gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... beim kantonalen Versicherungsgericht (Art. 104) hängigen Beschwerden.
24 SR 833.1
25 SR 832.10
26 SR 832.10
27 SR 830.1