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Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 16 Seiten
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Unfallversicherungsgesetz AS
Art. 94 (neu) Einreihung der Betriebe und der Versicherten in die Klassen und
Stufen der Prämientarife
In Abweichung von Artikel 49 ATSG15 haben die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und c für die erstmalige Einreihung der Betriebe und der Versicherten in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie die Änderung der Einreihung, ausgenommen im Falle von Art. 92 Abs. 3, keine Verfügung zu erlassen.
Art. 99 Vollstreckung von Prämienrechnungen
Die auf vollstreckbaren Verfügungen beruhenden Prämienrechnungen sind ebenfalls vollstreckbar gemäss Artikel 54 ATSG16.
Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung und die Einreihung in die
Klassen und Stufen der Prämientarife
Eine Einsprache (Art. 52 ATSG17) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung sowie gegen eine Verfügung zur Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife erhoben werden.
Art. 108 (neu) Kosten des Beschwerdeverfahrens
In Abweichung von Artikel 61 Buchstabe a ATSG18 ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Gewährung oder die Verweigerung von Unfallversicherungsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1000 Franken festgelegt.
Art. 112 Vergehen der Arbeitgeber und der versicherten Personen
Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen laut dem Schweizerischen Strafgesetzbuch19 vorliegt, wer:
a. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungs- oder der Prämienpflicht ganz oder teilweise entzieht;
b. als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Prämien am Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck entfremdet;
c. als Arbeitgeber den Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt oder als Arbeitnehmer diesen Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet.
15 SR 830.1
16 SR 830.1
17 SR 830.1
18 SR 830.1
19 SR 311.0