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Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 16 Seiten
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Unfallversicherungsgesetz AS
Art. 90a (neu) Rückstellungen für Teuerungszulagen
1 Die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und die Ersatzkasse bilden zur Sicherung der Finanzierung der Teuerungszulagen (Art. 34) für jeden Zweig der Versicherung gesonderte Rückstellungen für die obligatorischen Versicherungszweige. Diese werden aus Zinsüberschüssen auf den Rentendeckungskapitalien (Art. 90 Abs. 3), aus Erträgen auf den Rückstellungskapitalien, aus Ausgleichszahlungen unter den Versicherern und der Ersatzkasse (Abs. 3) sowie aus Prämienzuschlägen für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen (Art. 92 Abs. 1) finanziert.
2 Die Ersatzkasse führt eine Gesamtrechnung aller gesonderten Rückstellungen gemäss Absatz 1.
3 Wird der Rückstellungssaldo eines Versicherers negativ, so setzt die Ersatzkasse Ausgleichsbeträge fest, welche die Versicherer proportional zu ihren Einnahmen aus den Nettoprämien an diesen leisten.
4 Wird vom Bundesrat eine Teuerungszulage festgesetzt, entnehmen die Versicherer das zusätzlich erforderliche Deckungskapital aus den gesonderten Rückstellungen gemäss Absatz 1. Soweit die Rückstellungssaldi nicht ausreichen, um das Deckungskapital zu bilden, setzt die Ersatzkasse einen Prämienzuschlag für Teuerungszulagen fest, welcher von allen Versicherern nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und von der Ersatzkasse erhoben werden muss.
5 Die Einzelheiten werden im Reglement der Ersatzkasse geregelt.
Art. 91 Abs. 2bis (neu)
2bis Öffentliche Verwaltungen, deren Personal bei verschiedenen Versicherern versichert ist, können vom Lohn ihrer Arbeitnehmer eine dem Durchschnitt der Prämien der verschiedenen Versicherer entsprechende Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung abziehen.
Art. 92 Abs. 1bis, 1ter, 1quater und 2bis (neu)
1bis Die Versicherer gemäss Artikel 68 legen die Prämientarife der Berufsunfallversicherung auf Grundlage der Risikostatistik gemäss Artikel 79 Absatz 1 fest.
1ter Die Prämientarife der Versicherer gemäss Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und c müssen derart gestaltet sein, dass sämtliche Betriebe, für welche nicht die Suva oder eine öffentliche Unfallversicherungskasse zuständig sind, eingereiht werden können.
1quater Den Aufsichtsbehörden sind die angewendeten UVG-Prämientarife mit den Berechnungsgrundlagen, insbesondere die Risikostatistiken, die Risikogemeinschaften, Parameter, Methode für die Berechnung der Rückstellungen sowie Erläuterungen dazu zuzustellen.
2bis Auf den im Tarif vorgesehenen Nettoprämien dürfen keine Rabatte oder andere direkte oder indirekte Vergünstigungen gewährt werden. Zulässig ist jedoch die im Tarif vorgesehene Prämienfestsetzung auf Grund des vertragsindividuellen Schadenverlaufs.