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Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 16 Seiten

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Unfallversicherungsgesetz AS

Art. 29a (neu) Beginn und Ende des Anspruchs

1 Der Anspruch auf eine Rente entsteht mit dem Monat nach dem Tod des Versicherten oder mit dem nachträglichen Eintritt einer Invalidität von mindestens 70 Prozent beim überlebenden Ehegatten.

2 Der Anspruch erlischt in den folgenden Fällen:

a. bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten;

b. mit dem Tod des überlebenden Ehegatten;

c. mit dem Auskauf der Rente;

d. wenn der Invaliditätsgrad des überlebenden Ehegatten auf unter 70 Prozent sinkt.

3 Der Anspruch auf Witwerrente erlischt ausserdem, wenn das jüngste Kind 18 Jahre alt wird. Sind die Kinder in Ausbildung, besteht der Anspruch auf Witwerrente bis zum Ende dieser Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Art. 37 Abs. 3

3 Hat der Versicherte den Unfall bei Ausübung eines Verbrechens oder eines Vergehens herbeigeführt, so können die Geldleistungen in Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG dauernd gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tod Hinterlassenenrenten zustünden, so werden die Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt er an den Unfallfolgen, so können die Geldleistungen an die Hinterlassenen in Abweichung von Artikel 21 Absatz 2 ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden, wenn der Versicherte den Unfall bei der absichtlichen Begehung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat.

Art. 51 (neu) Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften

1 In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG9 ermächtigt der Versicherte mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen, den Organen der Unfallversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.

2 Die in der Anmeldung nicht namentlich erwähnten Arbeitgeber, Leistungserbringer, Versicherungen und Amtsstellen sind ermächtigt, den Organen der Unfallversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Die versicherte Person ist über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen.

9 SR 830.1