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Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 16 Seiten

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Unfallversicherungsgesetz AS

Art. 20 Abs. 2bis und 2ter(neu)

2bis Absatz 2 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichwertige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.

2ter Die Invalidenrente gemäss Absatz 1 und die Komplementärrente gemäss Absatz 2 einschliesslich der Teuerungszulagen werden in Abweichung von Artikel 69 ATSG beim Erreichen des Rentenalters gemäss Artikel 21 AHVG6 wie folgt gekürzt:

a. Für Versicherte, die zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre alt waren: um die Hälfte.

b. Für Versicherte, die zum Unfallzeitpunkt 25 bis 45 Jahre alt waren: um 2,5 Prozentpunkte für jedes volle Jahr, das sie zum Unfallzeitpunkt älter als 25 Jahre waren.

Art. 22 Revision der Rente

In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG7 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze Altersrente der AHV bezieht, nicht mehr revidiert werden.

Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz

2 … . Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruches in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen.

Art. 29 Ansprüche des überlebenden Ehegatten

1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente oder eine Abfindung.

2 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt oder wenn er mindestens 70 Prozent invalid ist oder es binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten wird. Die Witwe hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das

45. Altersjahr zurückgelegt hat; sie hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt.

3 Der geschiedene Ehegatte ist der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern der Verunfallte ihm gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war.

4 Der überlebende Ehegatte hat keinen Rentenanspruch, wenn der Ehegatte nach einem nicht zu einer Invalidenrente berechtigenden Unfall an dessen Folgen stirbt, nachdem er das Rentenalter gemäss Artikel 21 AHVG8 erreicht hat.

6 SR 831.10

7 SR 830.1

8 SR 831.10