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Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 16 Seiten
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Unfallversicherungsgesetz AS
Art. 52 (neu) Versichertenkarte
Die Versichertenkarte des Bundesgesetzes vom 18. März 199410 über die Krankenversicherung (KVG) kann für die in Artikel 42a KVG vorgesehenen Zwecke in der obligatorischen Unfallversicherung verwendet werden.
Art. 56 Abs. 2 - 4 sowie Abs. 5 – 7 (neu)
2 Die Zusammenarbeits- und Tarifverträge zwischen den Versicherern und den Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktoren und medizinischen Hilfspersonen müssen auf gesamtschweizerischer Ebene abgeschlossen werden.
3 Für die Vergütung der stationären Behandlung in einem Spital vereinbaren die Versicherer mit den Leistungserbringern Pauschalen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf den nach Artikel 49 KVG11 für die obligatorische Krankenpflegeversicherung festgesetzten, gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen.
4 Die Versicherer bestellen eine Kommission, die die Verträge mit den Leistungserbringern vorbereitet und diese im Auftrag der Versicherer abschliesst. Die Kommission zieht zur Gewährleistung der Koordination mit den weiteren Sozialversicherungen je einen Vertreter der Militärversicherung und der Invalidenversicherung bei.
5 Der Bundesrat sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversicherungen und kann diese für anwendbar erklären. Er regelt die Vergütung für Versicherte, die sich in eine Behandlung mit einem Leistungserbringer ohne Tarifvereinbarung begeben.
6 Besteht kein Vertrag, so erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen Vorschriften.
7 Für alle Versicherten der Unfallversicherung sind die gleichen Taxen zu berechnen.
Art. 58 Arten der Versicherer
1 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt.
Art. 59a (neu) Typenvertrag
1 Die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und c stellen gemeinsam einen Typenvertrag auf, der die Bestimmungen enthält, die in jedem Fall in die Versicherungsverträge aufzunehmen sind.
2 Im Typenvertrag ist namentlich vorzusehen, dass bei Änderungen des Nettoprämiensatzes und des Prämienzuschlags für Verwaltungskosten die versicherten Betriebe den Vertrag binnen vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung durch den Versicherer kündigen können.
10 SR 832.10
11 SR 832.10