Vorlage
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 16 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage
Unfallversicherungsgesetz AS
Art. 112a (neu) Vergehen der Versicherer und der anderen Durchführungsorgane Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen laut dem Schweizerischen Strafgesetzbuch20 vorliegt, wer:
a. seine Pflichten, namentlich die Schweigepflicht, verletzt oder seine Stellung zum Nachteil Dritter, zum eigenen Vorteil oder zum unrechtmässigen Vorteil eines andern missbraucht;
b. als Versicherer die obligatorische Unfallversicherung ohne die vorgesehene Registrierung durchführt;
c. als Versicherer in den der Aufsichtsbehörde zuzustellenden Betriebsrechnungen falsche oder unvollständige Angaben macht;
d. als Versicherer die Rechnungsgrundlagen nicht anwendet;
e. als Versicherer der Aufsichtsbehörde die angeforderten Informationen nicht zur Verfügung stellt oder Weisungen der Aufsichtsbehörde trotz Mahnung nicht befolgt.
Art. 113 Übertretungen
Wer in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert,
wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt,
wer als Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt ohne dadurch andere zu gefährden,
wird mit Busse bestraft.
Art. 113a Zuständigkeit
Die Untersuchung und Beurteilung der Straftatbestände nach dem Artikel 112 obliegen den kantonalen Behörden, jene nach den Artikeln 112a und 113 dem Bundesamt für Gesundheit. Dieses verfolgt und beurteilt die Widerhandlungen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197421 über das Verwaltungsstrafrecht.
II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom .....
1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
2 Invalidenrenten werden nach neuem Recht (Art. 18 Abs. 1) gewährt, sofern der Anspruch nicht bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist.
20 SR 311.0
21 SR 313.0