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Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 16 Seiten

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Unfallversicherungsgesetz AS

3 Der Bundesrat ordnet die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer:

e. bei Rückfällen und Spätfolgen aus Unfällen, für welche mehrere Versicherer zuständig sind.

Art. 78a Streitigkeiten zwischen Unfallversicherern

1 Zur Entscheidung von Streitigkeiten unter Versicherern betreffend die Leistungspflicht zur Erbringung der Leistungen in einem konkreten Fall ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in welchem der Versicherte seinen Wohnsitz hat. Wenn sich der Wohnsitz des Versicherten im Ausland befindet, ist Artikel 58 Absatz 2 ATSG13 sinngemäss anwendbar.

2 Bei anderen geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern erlässt das Bundesamt für Gesundheit eine Verfügung.

Art. 81 Abs. 1

1 Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in der Schweiz Arbeiten ausführen.

Art. 82a (neu) Arbeiten mit besonderen Gefahren

1 Der Bundesrat kann die Ausführung von Arbeiten mit besonderen Gefahren davon abhängig machen, dass die Arbeitnehmenden über einen Ausbildungsnachweis verfügen.

2 Er regelt die Ausbildung und die Anerkennung von Ausbildungskursen.

Art. 83 Abs. 3 (neu)

3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Planung und Koordination von baustellenspezifischen Kollektivschutzmassnahmen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden zu gewährleisten. Er kann den Bauherrn insbesondere bei komplexen und risikobehafteten Bauten verpflichten, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren einzusetzen.

Art. 85 Abs. 2 und Abs. 2bis, 3bis und 3ter(neu) sowie Abs. 4

2 Der Bundesrat bestellt eine Koordinationskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht, nämlich aus:

a. vier Vertretern der Versicherer (zwei Vertreter der Suva und zwei der Versicherer nach Art. 68 Abs. 1),

b. sechs Vertretern der Durchführungsorgane (zwei Vertreter der Suva und vier der Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 [ArG]14),

13 SR 830.1

14 SR 822.11