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Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 16 Seiten
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Unfallversicherungsgesetz AS
3 Die Versicherer unterbreiten den Typenvertrag dem Departement zur Genehmigung. Kommt kein genügender Typenvertrag zustande, so legt das Departement fest, welche Elemente in jedem Fall in die Versicherungsverträge aufzunehmen sind.
Art. 60
Aufgehoben
Art. 66, Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. e
Zuständigkeitsbereich
1 Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert:
e. Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten sowie Giessereien, ausgenommen folgender Verkaufsbetriebe, welche die Produkte nicht selber produzieren:
1. Optikergeschäfte,
2. Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,
3. Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,
4. Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,
5. Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
Art. 73 Abs. 2bis (neu)12
2bis Die Ersatzkasse erfüllt die ihr in Artikel 90a übertragenen Aufgaben zur Sicherung der Finanzierung der Teuerungszulagen.
Art. 75 Abs. 1
1 Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften können für die Versicherung ihres Personals, das nicht auf Grund von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe q bei der Suva versichert ist, alle drei Jahre zwischen der Suva und einem Versicherer nach Artikel 68 wählen.
Art. 76
Aufgehoben
Art. 77 Abs. 2bis (neu) und 3 Bst. e (neu)
2bis Der Versicherer, welcher zum Unfallzeitpunkt Prämien erhoben hat, erbringt die Leistungen für diesen Unfall, auch wenn der Betrieb nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt.
12 Art. 73 Abs. 2bis wird mit dem Inkrafttreten von Art. 73 Abs. 2bis gemäss Anhang Ziffer 7 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, BGSA (BBl 2005 4193; AS…) zu Art. 73 Abs. 2ter.