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Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 16 Seiten
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Unfallversicherungsgesetz AS
c. einem Vertreter der Arbeitgeber, und
d. einem Vertreter der Arbeitnehmer.
2bis Die Koordinationskommission konstituiert sich selbst.
3bisSie verabschiedet die gesonderte Rechnung der Suva gemäss Artikel 87 Absatz 2 zuhanden des Bundesrates.
3ter Sie erstellt den Voranschlag zur Verwendung des Prämienzuschlages für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.
4 Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des ArG verbindlich.
Sechster Titel, 1. Kapitel, 4. Abschnitt: Titel
Finanzierung der Überwachung
Art. 87, Sachüberschrift
Prämienzuschlag
Art. 87a (neu) Unfallverhütungsbeiträge ausländischer Betriebe
1 Ausländische Betriebe, deren Arbeitnehmer nicht der obligatorischen Versicherung nach diesem Gesetz unterstehen, haben Unfallverhütungsbeiträge in vergleichbarer Höhe wie die dem Gesetz unterstellten Betriebe zu entrichten.
2 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Erhebungsverfahren.
Art. 88 Abs. 2, 3 und 4 (neu)
2 Der Bundesrat setzt auf Antrag der Versicherer einen Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen fest. Der Prämienzuschlag wird von den Versicherern erhoben und von der Institution verwaltet.
3 Der Prämienzuschlag dient dazu, die Kosten zu decken, die der Institution und den Versicherern zur Verhütung von Nichtberufsunfällen entstehen.
4 Die Institution führt über die Verwaltung und Verwendung des Prämienzuschlags eine gesonderte Rechnung, die sie mit dem Jahresbericht dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zustellt.
Art. 90 Abs. 1
1 Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Taggelder, der Kosten für die Heilbehandlung und der übrigen kurzfristigen Versicherungsleistungen das Bedarfsdeckungsverfahren an.