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Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 16 Seiten

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Unfallversicherungsgesetz AS

3 Invalidenrenten werden nach dem neuen Recht (Art. 20 Abs. 3) gekürzt, wenn die leistungsberechtigte Person das in Artikel 21 AHVG22 festgesetzte Rentenalter nach dem Inkrafttreten dieser Änderung erreicht. Die frei werdenden Deckungskapitalien sind zur Finanzierung von künftigen Teuerungszulagen oder von zusätzlich notwendigen Deckungskapitalien infolge von Senkungen des technischen Zinses zu verwenden.

4 Die Hinterlassenenrente für den überlebenden invaliden Ehegatten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung zu mindestens zwei Dritteln invalid ist, wird nach bisherigem Recht gewährt, wenn der Anspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist.

5 Öffentliche Verwaltungen, die ihre Wahl gemäss Artikel 75 nicht bis zum ..... ausgeübt haben, können ihren Versicherer erstmals drei Jahre nach diesem Datum wechseln.

6 Die Suva und die Krankenkassen können die Rückstellungen (Art. 90 Abs. 1) noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung gemäss bisherigem Recht finanzieren.

7 Bisheriges Recht gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung beim kantonalen Versicherungsgericht (Art. 108) hängigen Beschwerden.

8 Die Haftungslimite der Versicherer bei Grossereignissen gemäss Artikel 9a Absatz 1 wird ab Inkrafttreten dieser Änderung jährlich um 100 Millionen Franken erhöht, bis sie 1,5 Milliarden Franken beträgt.

III

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

22 SR 831.0