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Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 16 Seiten
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Unfallversicherungsgesetz AS
3 ... . Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hauspflege hat.
Art. 14 Abs. 2
2 Die Bestattungskosten werden vergütet, soweit sie das Vierzehnfache des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nicht übersteigen.
Art. 15 Abs. 2, 3 zweiter Satz sowie Bst. f (neu)
2 Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn.
3 ... . Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 90 Prozent, aber nicht mehr als 95 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei:
f. Versicherten, die zusätzlich zu ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, für welche sie sich nicht freiwillig versichert haben.
Art. 16 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 sowie Abs. 4 (neu)
2 Der Anspruch auf Taggeld entsteht unabhängig vom Vorliegen einer Verdiensteinbusse am dritten Tag nach dem Unfalltag. ...
3 Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch besteht auf:
a. ein Taggeld der Invalidenversicherung;
b. eine Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19523;
c. eine Altersrente nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
4 Der Arbeitgeber und der Versicherer können gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie eine Verlängerung der Wartefrist gemäss Absatz 2 bis zu 30 Tagen vereinbaren, sofern dem Versicherten kein Nachteil entsteht.
Art. 18 Abs. 1
1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 20 Prozent invalid (Art. 8 ATSG5), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente.