Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/24: Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen; Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen · 24 Seiten

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Die VSAO beantragt, dass die Regelung in Artikel 5 der Verordnung über die Weiterbildung und die

Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe beibehalten wird

(siehe ebenso FMH, WA, LA, SSO; Grundversorger, Universität ZH, Universität Be, SZ, FR unter Absatz 3). Die vorgeschlagene Bestimmung verbiete nicht, dass nicht anerkannte ausländische Diplome und Weiterbildungstitel verwendet werden. Zudem beantragen sie, dass bei jedem Weiterbildungstitel ein Hinweis auf das Herkunftsland verwendet werden muss (z.B. bei eidgenössischen Titeln der Zusatz FMH). Dem schliesst sich Better Praxismanagement an, welches die Erwähnung des Herkunftslandes des Diploms bzw. des Weiterbildungstitels immer anfügen würde, dies auch im Medizinalberuferegister.

Die SAMM bittet darum, "bei den Chiropraktoren auf den eidgenössischen Titel eidgenössisch diplomierte Chiropraktorin bzw. eidgenössisch diplomierter Chiropraktor zu verzichten" und statt dessen "einen der ausländischen Ausbildung angepassten Titel zu verleihen". Dies weil die Ausbildungszeiten gegenüber den Ärzten kürzer sind und die Chiropraktoren für Allgemeinmediziner oder Fachärzte gehalten werden könnten.

TI wünscht eine Ergänzung des Artikels insbes. mit einer Regelung zum Führen des Professorentitels, da es im Kanton Fälle von Titelanmassung gab (siehe Sentenza del Tribunale cantonale amministrative del 12.5.2007 n. 52.2005.25).

Absatz 1

Laut Kanton GE ist das Wort "également" in der französischen Übersetzung doppeldeutig. Er schlägt vor, den letzten Satz umzuformulieren: "...les dénominations peuvent être suivies de la mention de l'énoncé dans la langue nationale du pays qui les a octroyés, avec la mention du pays de provenance."

Absatz 2

BS stimmt den in Anhang 2 aufgeführten Weiterbildungstitel zu.

Die Universität BE (Rektorat) fordert eine Sammlung und die Publikation bzw. eine Regelung im Anhang der Verordnung der praxisüblichen Synonyme von Weiterbildungstiteln. Zudem sei die Bestimmung (Anerkannte ausländische Weiterbildungstitel dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden) zumindest damit zu ergänzen, dass die Trägerinnen und Träger dieser Titel bei Bedarf selber um eine Übersetzung besorgt sein müssen.

Die pharmaSuisse fordert eine entsprechende Ergänzung für die Apotheker.

Absatz 3

Um Fehlinterpretationen bei Patienten durch in der Schweiz unbekannte Titel zu vermeiden, schlagen FMH, Grundversorger, FMCH, WA, SSO, Universität ZH (Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde), Universität BE (Rektorat und medizinische Fakultät), SZ, FR vor, das Prinzip der bisherigen Bestimmung (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe) beizubehalten, jedoch mit der Ausnahme und unter

Berücksichtigung in der Bestimmung von Artikel 36 Absatz 3 MedBG aufgeführten Personen

(FMH, Universität BE, FR). Die FMH fügt der alten Bestimmung den Entwurf der neuen hinzu: "Nicht gemäss den Richtlinien 93/16/EWG, 78/686/EWG, 85/433/EWG und 78/1026/EWG anerkannte ausländische Diplome und Weiterbildungstitel dürfen nicht als Berufsbezeichnung verwendet werden. Dies gilt nicht für Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG, welche ihr Diplom und ihren Weiterbildungstitel im Wortlaut und in der Landessprache ihres Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwenden dürfen." Damit soll "Gewähr geboten werden, dass der Ausschreibung beliebiger ausländischer Titel und Diplome Grenzen gesetzt sind".

Der LA beantragt im gleichen Sinne, die Verwendung von Diplomen und Weiterbildungstiteln als Berufsbezeichnungen auf eidgenössische und formell anerkannte ausländische Diplome und Titel zu beschränken. Könnten auch nicht anerkannte ausländische Ausweise als Berufsbezeichnungen geführt werden, könnte der Eindruck entstehen lassen, dass damit auch die Anerkennung des entsprechenden Ausweises verbunden ist.

TI verlangt die Titelbezeichnungen auch in einer schweizerischen Landessprache (Übersetzung), damit die Medizinalberufekommission über eine korrekte und äquivalente Bezeichnung verfügt, was bei weniger verbreiteten Sprachen wichtig sein kann.