Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/24: Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen; Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen · 24 Seiten
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Begründung: Die FMH müsste alle sieben Jahre einen Höchstbetrag von 2,6 Millionen Franken Akkreditierungsgebühren bezahlen (ohne Selbstevaluation). Die SSO müsste mit 240 000 Franken rechnen.
Der Universität BE (medizinische Fakultät) erscheint der vorgesehene Betrag von 30 000 – 60 000 Franken als zu hoch; sie verlangt eine Anpassung nach unten. Die FMCH macht den Vorschlag, Gebühren nach Aufwand zu berechnen, höchstens jedoch 40 Franken pro Weiterbildungstitel der Trägerorganisationen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 14 Übergangsbestimmungen
Gemäss GDK fehlen Übergangsbestimmungen für bereits selbstständig tätige Chiropraktorinnen und Chiropraktoren mit einem interkantonalen Diplom. Ein Nebeneinander von interkantonalen und eidgenössischen Titeln hätte zur Folge, dass interkantonal diplomierte Chiropraktoren mit dem Titel "diplomierte/r Chiropraktor/in" mit einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung selbstständig tätig sein dürfen, während das bei den eidgenössisch diplomierten Chiropraktoren nicht der Fall sei. Daher müsse für Chiropraktoren mit interkantonalem Diplom eine Übergangsregelung - ohne weitere Anforderungen - den nachträglichen Erwerb des eidgenössischen Weiterbildungstitels ermöglichen.
Vorschlag: "Der Titel von Chiropraktoren mit interkantonalem Diplom der GDK gilt ab Inkrafttreten dieser Verordnung als eidgenössischer Weiterbildungstitel und lautet: Fachchiropraktor." Die ChiroSuisse vermisst eine klare und spezifische Regelung der bisherigen Weiterbildung der Chiropraktorinnen und Chiropraktoren.
Des Weiteren fehle gemäss GDK eine Regelung für Personen, die nur über die 1. interkantonale Prüfung verfügen und die Weiterbildung absolvieren wollen (verlangt wird gemäss MedBG ein eidgenössisches Diplom). Vorschlag: "Chiropraktoren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung den ersten Teil der interkantonalen Prüfung bestanden haben, gelten als "eidgenössisch diplomiert" im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 MedBG."
Die GDK vermisst ausserdem eine Bestimmung, welche die Anwendung bisherigen Rechts für die bisher interkantonal geregelten Chiropraktoren regelt (siehe Artikel 62 MedBG).
TI begrüsst die Übergangsbestimmungen, unklar bleibe, ob Zulassungen vor Inkrafttreten des Gesetzes gültig seien.
Die pharmaSuisse verlangt spezifische Übergangsbestimmungen für Apotheker.
Absatz 7
Dr. Lavanchy (SAMM) betont, dass die Weiterbildung Sache der FMH ist und hält es darum nicht für angebracht, dass das Gesetz/Verordnungen Bedingungen zum Erhalt des Weitbildungstitels enthalten. Er schlägt vor, Absatz 7 zu streichen oder als Referenz die verantwortliche Organisation der Weiterbildung d.h. die FMH zu nennen, ohne die Anforderungen (Anzahl Stunden) näher zu definieren.
BS hält den Begriff "lebenslange Fortbildung" für unzutreffend. Sie schlagen vor, ihn zu ersetzen durch "...überdies für die gesamte Dauer der Berufstätigkeit pro Jahr 80 Stunden Weiterbildung...” (Universität BE, medizinische Fakultät: "lebenslang" ersetzen durch "für die Dauer der Berufsausübung"). BS weist darauf hin, dass eine zuverlässige Kontrolle dieses Erfordernisses einen erheblichen Aufwand für die Kantone zu Folge haben dürfte.
Artikel 15 Änderungen bisherigen Rechts
Allgemeines
FR und BE weisen auf eine Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) hin, die sich aus Artikel 36 Absatz 3 MedBG und Artikel 11 der Verordnung ergibt. BE vertritt die Meinung, dass nach der vorgeschlagenen Änderung der Artikel 39, 41 und 43 KVV Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstitel aus nicht EU- bzw. EFTA-Staaten mit Berufsausübungsbewilligung zur selbstständigen Tätigkeit keine nach KVG/KVV zugelassenen Leistungserbringer wären, da sie nicht über ein anerkanntes Diplom bzw. einen anerkannten Weiterbildungstitel verfügen. Darum sollten Personen einer Gleichwertigkeitsbescheinigung durch eine Änderung der KVV den Inhabern von eidgenössischen Diplomen gleichgestellt werden.