Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/24: Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen; Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen · 24 Seiten
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VD kontrolliere das MedBG sowie die Verordnungen die Weiterbildung, indem sie die Durchführung an diverse Institutionen delegiere (insbes. die Akkreditierung). VD ist der Meinung, dass die Rollen der gesamtschweizerischen Berufsorganisationen (Artikel 25 lit. a MedBG), des Akkreditierungsorgans und der Qualitätssicherung nach Universitätsförderungsgesetz (UFG) nicht klar definiert seien.
BL macht den Antrag, dass Artikel 9 der bisherigen Verordnung über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe (der FMH und SSO) zu übernehmen. Es fehle eine Bestimmung, wonach die bisherigen Weiterbildungstitel auch in Zukunft als eidgenössische Titel gelten.
Bezüglich der Weiterbildung äussert die VKZS die Meinung, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte mit
Diplomabschluss grundsätzlich eine obligatorische und strukturierte Weiterbildungsphase als unselbstständig Tätige von mindestens 2 Jahren absolvieren sollten, bevor eine Praxiszulassung möglich wird.
Die pharmaSuisse ist der Meinung, dass für die Apothekerinnen und Apotheker basierend auf Artikel 5 Absatz 3 MedBG ein eidgenössischer Weiterbildungstitel in der Verordnung vorgesehen werden müsse. Dieser Meinung schliessen sich die Universität BA (pharmazeutische Wissenschaften) und TG an.
TI ist der Meinung, dass die Fortbildungspflicht in der Verordnung zu präzisieren sei.
Die Universität BE (Rektorat) legt Wert darauf, dass durch die in den beiden Verordnungen vorgenommenen Regelungen die universitäre Autonomie in Forschung und Lehre auch in Zukunft geachtet und nicht aus organisatorischen Gründen eingeschränkt werden wird.
4.1.2 Zu den einzelnen Artikeln
1. Abschnitt: Diplome und Weiterbildungstitel
Artikel 1 Erteilung der eidgenössischen Diplome
Absatz 2
Der Kanton VD bezieht sich auf den erläuternden Bericht, der ein Mitspracherecht der Hochschulen bei der Bestimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Prüfungskommission festhält. Er wünscht eine formelle Zustimmung der Universität zur Bestimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten.
Artikel 2 Eidgenössische Weiterbildungstitel
Allgemeines
Die SUK ist sich über die Konsequenzen einer Nicht-Akkreditierung eines Weiterbildungsganges nicht im Klaren.
Absatz 1
Buchstabe a
Die GDK schlägt, um Missverständnisse zu vermeiden, eine Umformulierung des Textes in den Erläuterungen vor: "Die nicht vom Freizügigkeitsabkommen erfassten Titel verschaffen schweizerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keinen Zugang zum europäischen Arbeitsmarkt."
Buchstabe c
Die ChiroSuisse befürwortet die Regelung insbes. Anhang 3.
Gemäss GDK erweckt die Fussnote 17 im Anhang 3 den Eindruck, dass auch für die Chiropraktik eine sektorielle Richtlinie bestehe, welche wie bei anderen Medizinalberufen eine gegenseitige Anerkennung von Weiterbildungen und deren Titel beinhalte. Die richtig zitierte allgemeine Regelung gemäss 89/48/EWG sei wegzulassen, um Missverständnisse zu vermeiden. Zudem erweckt die Bezeichnung "Fachchiropraktorin" oder "Fachchiropraktor" als Weiterbildungstitel bei der GDK und dem Kanton BE den Eindruck, dass es (wie es bei Humanmedizinern und Zahnärzten der Fall ist) auch im Bereich der Chiropraktik verschiedene Weiterbildungsgänge gibt. Eine bessere Lösung solle geprüft werden.
Absatz 3 neu