Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/24: Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen; Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen · 24 Seiten

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Zu Artikel 44 Chiropraktorinnen und Chiropraktoren

Die ChiroSuisse geht davon aus, dass die bisherigen Inhaber einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Berufausübung und der entsprechenden Zulassung zur Leistungserbringung zu Lasten der privaten Krankenversicherung nicht zu einem neuerlichen Nachweis gemäss Artikel 44 Absatz 1 KVV (Entwurf) verpflichtet werden sollen. Ein solcher administrativer Aufwand sei zu vermeiden. Sie beantragen einen neuen Absatz 2: "Für bisherige Inhaber einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird auf den Nachweis verzichtet."

Artikel 16 Aufhebung bisherigen Rechts

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Artikel 17 Inkrafttreten

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