Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/24: Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen; Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen · 24 Seiten
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Das SRK stellt Inkohärenzen des MedBG zu Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG), zu Artikel 69 der entsprechenden Verordnung BBV und zu Artikel 5 der Fachhochschulverordnug (FHSV) fest. Artikel 15 MedBG widerspreche der Regelung in Artikel 11 des Verordnungsentwurfs.
Gemäss pharmaSuisse fehlt die Regelung der indirekten Anerkennung von Diplomen, sofern ein EU-Staat das Diplom anerkennt.
Der Vetsuisse, Universität ZH, ist nicht klar, ob Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln aus Nicht-EU bzw. Nicht-EFTA-Staaten, die nach Artikel 11 keine selbstständige Tätigkeit ausüben dürfen, unselbstständig tätig sein dürfen.
Absatz 1
Buchstabe a
Die VKZS verlangt, dass die Regelung auch für Verantwortliche in (zahnärztlichen) Universitätszentren oder akkreditierten Weiterbildungsstätten gelten soll. Die SSO und die Universität ZH (Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) schlagen sinngemäss folgende Formulierung vor: „eine Lehrverantwortung in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang in einem Spital, in einem zahnmedizinischen Universitätszentrum oder einer akkreditierten Weiterbildungsstätte übernehmen, und ihren Beruf innerhalb dieser Institution selbstständig ausüben.“
GE begrüsst die Bestimmung, die sich mit den Bedürfnissen der Spitäler deckt.
Buchstabe b
BL, JU, LU begrüssen die Bestimmung, wonach bei lokaler Unterversorgung auch Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln aus nicht EU- bzw. EFTA-Staaten zugelassen werden können. Sie entspricht einem Bedürfnis der Kantone und trägt zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung bei. Der Kanton GE rechnet nicht damit, dass er die Lage kommen sollte, einen Nachweis der medizinischen Unterversorgung erbringen zu müssen.
Die GDK begrüsst insbesondere die Vorgabe, dass die Personen eine Landessprache beherrschen müssen (ebenso SRK) und fragt sich, warum man diese Vorgabe nicht schon auf Gesetzesstufe aufgenommen hat und warum sie sich nur auf Buchstabe b beziehen soll.
Die Universität BE (Rektorat) bemängelt den Begriff „Gebiet“, der als geographische Angabe wie auch als Fachgebiet verstanden werden kann. Zudem gibt sie zu bedenken, dass weder aus dem Verordnungstext noch aus den Erläuterungen ersichtlich wird, welche Behörde konkret für die Feststellung dieser Kriterien und der damit einhergehenden Wertung verantwortlich ist. Eine klärende Formulierung sei zu ergänzen.
Absatz 2
LU und TI erscheint die Bestimmung d.h. eine materielle Prüfung der Gleichwertigkeit der Diplome und Weiterbildungstitel durch die Medizinalberufekommission wichtig. Auch JU ist nicht dagegen, wünscht jedoch trotzdem genügend Bewegungsspielraum für die Kantone.
Gemäss ZH besteht keine Veranlassung, für eine weitere Prüfung die Medizinalberufekommission beizuziehen, da eine Lehrverantwortung hohe wissenschaftliche Qualifikationen voraussetzt, die in einem besonderen Berufungsverfahren geprüft werden (bezieht sich auf Buchstabe a). Absatz 2 soll sich nur auf Absatz 1 Buchstabe b des Artikels beziehen.
Aus Sicht des Kantons BE ist es Aufgabe der betroffenen Personen, eine Gleichwertigkeitsbescheinigung einzuholen. Der Absatz sie so zu formulieren, dass Personen mit einem Diplom oder einem Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, bei der Medizinalberufekommission das Ausstellen einer Gleichwertigkeitsbescheinigung beantragen können. Diese Bescheinigung ist bei der für die Ausstellung der Berufsausübungsbewilligung zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.
Absatz 3
Für den Kanton VD ist es unverständlich, dass die Mobilität eines nicht-europäischen Arztes in diesem Masse eingeschränkt werden soll.
Vetsuisse der Universität ZH merkt an, dass der Begriff „Spital“ für die Veterinärmedizin nicht eindeutig definiert ist. Es stellt sich ihnen die Frage, ob auch private Kliniken im Begriff mit eingeschlossen sind.
Artikel 12 Unselbstständige Tätigkeit BE, FR und SH betonen, dass die unselbstständige Tätigkeit Regelungskompetenz des Kantons ist.
Der Artikel müsse gestrichen werden (BE, SH: siehe Botschaft zu Artikel 34 MedBG). Das MedBG