Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/24: Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen; Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen · 24 Seiten
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Absatz 4
Die VKZS würde hier ergänzen: "Nicht gemäss den EU-Richtlinien anerkannte ausländische Diplome und Weiterbildungstitel dürfen nicht als Berufsbezeichnung verwendet werden. Der Kanton GE präzisiert folgendermassen: "Les cantons prennent les mesures nécessaires en cas d'utilisation incorrecte de la dénomination professionnelle." Auch ZH, BE und AI ist die Regelung zu wenig präzise. ZH bemerkt, dass erst den Erläuterungen entnommen werden kann, dass es Sache der Kantone ist, einzuschreiten, wenn durch die Ausschreibung ungerechtfertigterweise ein eidgenössisches bzw. ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel vorgetäuscht wird. BE schlägt konkret vor, den Absatz entweder zu streichen oder die Formulierung des Artikels 41 Absatz 2 MedBG sinngemäss zu übernehmen.
Artikel 10 Dienstleistungserbringer
Allgemeines
FR verlangt im Anhang dieser Verordnung eine Liste der zuständigen Behörden der Niederlassungsstaaten sowie der in diesen Staaten ausgestellten Titel. Ausserdem sollte der Artikel vorschreiben, dass das Dokument nicht älter als 12 Monate sein darf (siehe Artikel 17 Absatz 4 der EU-Direktive 93/16/CEE) und dass es, falls notwendig, eine beglaubigten Übersetzung in eine schweizerische Landessprache enthalten soll.
GE erwähnt, dass die Direktiven der EU keine 90-Tage-Regel vorsehen für die Apotheker.
LU begrüsst eine klare und vor allem schweizweit einheitliche Regelung der Voraussetzungen für die Tätigkeit der 90-Tage-Dienstleistungserbringer aus dem europäischen Ausland.
Absatz 1
Better Praxismanagement vermisst Angaben zum Zeitraum, innerhalb dessen die Dokumente eingereicht werden sollen. Es geht davon aus, dass das Einreichen in jedem Kalenderjahr neu zu erfolgen hat. Ferner müsse sichergestellt werden, dass eine amtlich überprüfte Adresse der ausländischen Dienstleistungserbringer im Ausgangsstaat vorliege.
Buchstabe a
Die GDK hat eine Bemerkung zu den Erläuterungen: Die Wiedergabe der RL 2005/36/EG sei insofern nicht zutreffend, als eben neu gerade für die Medizinalberufe (Ausnahme Chiropraktoren) nach Artikel 8 der Richtlinien die Vorlage eines anerkannten Diploms oder Weiterbildungstitels auch bei einer ersten Dienstleistungserbringung nicht mehr verlangt wird. Übernimmt die Schweiz diese Richtlinie, so dürfte Buchstabe a entfallen.
FR schlägt vor, dass die Dienstleistungserbringer zudem einen Anerkennungsentscheid ihrer Diplome beilegen sollen.
Buchstabe b
Hier sei lediglich die europäische Richtlinie zu übernehmen (FR).
Absatz 2
Die GDK hat eine Bemerkung zu den Erläuterungen: Die Wiedergabe der RL 2005/36/EG sei insofern nicht zutreffend, als eben neu gerade für die Medizinalberufe (Ausnahme Chiropraktoren) nach Artikel 8 der Richtlinien die Vorlage eines anerkannten Diploms oder Weiterbildungstitels auch bei einer ersten Dienstleistungserbringung nicht mehr verlangt wird. Übernimmt die Schweiz diese Richtlinie, so dürfte Absatz 2 entfallen.
FR schlägt vor, dass die Dienstleistungserbringer zudem ein Anerkennungsentscheid ihrer Weiterbildungstitel beilegen soll.
Artikel 11 Berufsausübung für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln aus nicht EU- bzw. EFTA-Staaten
Allgemeines
ZG beurteilt die Regelung als kompliziert, insgesamt jedoch als praxistauglich.