Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/24: Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen; Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen · 24 Seiten

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Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe gemäss Artikel 7 Absatz 2 zu ersetzen sei: „Im Ausland geleistete Weiterbildungsperioden können, wenn die Gleichwertigkeit der jeweiligen Weiterbildungsstätte

nachgewiesen ist, höchstens bis zur Hälfte der für einen eidgenössischen Weiterbildungstitel erforderlichen fachspezifischen Weiterbildung angerechnet werden. Die Weiterbildungsperioden

müssen für ihre ganze oder teilweise Anrechnung an einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in jedem Fall von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes bestätigt sein.“ Dies begründen die genannten Parteien mit folgenden Argumenten: Die Regelung (insbesondere die Bestätigung der Weiterbildungsperioden durch die zuständigen Behörden des betreffenden Landes) habe sich bewährt. Ein eidgenössischer Titel müsste sogar an Personen abgegeben werden, die keinen einzigen Tag Weiterbildung in der Schweiz geleistet haben, was die Qualitätsbestrebungen in Frage stellen würde. Eine rechtsgleiche Erteilung der Facharzttitel sei nicht mehr gewährleistet.

Der VSAO verlangt mindestens eine genauere Definition des Begriffs „Periode“ und der Anzahl der maximal anrechenbaren Perioden.

FMH, LA, WA, SSO, Universität ZH (Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) und SZ stellen (zudem) den Antrag, dass für den Erwerb eines eidgenössischen Weiterbildungstitel mindestens 2 Jahre der anrechenbaren Weiterbildung in der Schweiz absolviert werden müssen. Begründet wird diese Forderung auch damit, dass mit der vorgesehenen Regelung die Ärztinnen und Ärzte ungenügende Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitsversorgungs- und Sozialversicherungssystem hätten (ebenso medizinische Fakultät der Universität BE, Organisation der Schweizer Grundversorger).

Ebenso empfiehlt der WA, dass mindestens 2 Jahre der fachspezifischen Weiterbildung zum Erwerb des Schweizerischen Facharzt/Fachzahnarzttitels in der Schweiz zu absolvieren sind. Sie argumentieren damit, dass einem Export der Weiterbildung mit dieser Bestimmung Vorschub geleistet würde und dass auf die geforderte Weiterbildungsqualität kein Einfluss genommen werden könne. Ausserdem sei eine derartige Titelvergabe in keinem Land der EU möglich.

Die FMH spricht den Verweis auf die sektoriellen Richtlinien in den Erläuterungen an. Man übersehe, dass der Geltungsbereich auf die EU-Länder beschränkt sei. Der Verordnungstext enthalte keine Einschränkung und verpflichte die zuständigen Weiterbildungsträger, Weiterbildungsperioden aus allen Ländern zu beurteilen (ebenso FR).

Better Praxismanagement ist der Meinung, dass erwogen werden sollte, auch Weiterbildungsperioden aus anderen Ländern als den EU-Staaten (etwa USA, Kanada) anzuerkennen.

Die FDP weist allgemein darauf hin, dass sich die Frage nach den Kriterien stelle, wonach die Gleichwertigkeit der im Ausland geleisteten und behördlich bestätigten Ausbildungsgänge genau nachgewiesen werden sollen, und in welcher Form die Schweizerischen Leistungs- und Qualitätsstandards dabei berücksichtigt werden. Insbesondere bezüglich der rechtsgleichen Erteilung von Facharzttiteln könnten Unsicherheiten auftreten.

Artikel 8 Akkreditierung der Weiterbildungsgänge

Allgemeines

Der WA befürchtet durch die Akkreditierung eine Belastung der Gremien im 7-Jahresrhythmus. Dem könne entgegengewirkt werden, indem die Akkreditierung der übergeordneten Weiterbildungsordnung der verantwortlichen Organisationen von der Akkreditierung der einzelnen Fachtitel getrennt vorgenommen werden könne und Gültigkeit für die entsprechenden Titel habe. Er empfiehlt eine umfassende Akkreditierung der Weiterbildungsordnungen der verantwortlichen Organisationen.

Die pharmaSuisse vermisst hier Kriterien, welche der Akkreditierung zu Grunde liegen.

Das OAQ möchte den zeitlichen Ablauf des Akkreditierungsverfahrens optimieren, indem die Selbstbeurteilungsberichte dem EDI und dem OAQ möglichst gleichzeitig zugestellt werden.

Absatz 1

TG begrüsst, dass auch für die Weiterbildung der universitären Medizinalberufe das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung (OAQ) als Akkreditierungsinstanz eingesetzt wird. Sie begrüssen, dass die Akkreditierung der Aus- und Weiterbildungsgänge über eine einzige Instanz erfolge.