Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/24: Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen; Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen · 24 Seiten

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Seiten wurde verlangt, dass die Weiterbildungsordnung als Akkreditierungsgegenstand explizit erwähnt wird. Da die Chiropraktik neu als universitärer Medizinalberuf gelten wird, stellten sich in diesem Zusammenhang mehrere Fragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung sowie der übergangsrechtlichen Regelung. Zudem wird vorgeschlagen, die Liste der anerkannten ausländischen Studiengänge für Chiropraktik in der Verordnung des EDI von der GDK zu ändern.

4 Die Ergebnisse im Einzelnen

Verschiedene Stellungnahmen verwiesen auf Stellungnahmen anderer Anhörungsteilnehmender. So verwiesen die Organisation der Schweizer Grundversorger, KHM, SGAM, SGIM, SGP, Schweiz. ORL Gesellschaft und FMCH, SZ, SAMW, SMIFK und UniBern (medizinische Fakultät) auf die Stellungnahme der FMH.

Die Stellungnahme der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich fliesst in die Stellungnahme der Universität Zürich, Prorektorat ein.

Nachstehend sind die verweisenden Anhörungsteilnehmenden nur dann gesondert erwähnt, wenn sie nebst dem allgemeinen Verweis noch eigene Stellungnahmen abgegeben haben.

4.1 Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen

4.1.1 Allgemeine Bemerkungen

Verzicht auf Stellungnahme: UR, OW, GL, CSP, SP, SKS, ETH.

Keine Bemerkungen: VS, SG, NW, GR, VS, EDK (keine Bedenken), WEKO, Universität BA (Zahnmedizin), SVV, GST.

Folgende Kantone sind der Meinung, dass die Verordnung keine wesentlichen Neuerungen für die Kantone mit sich bringe: GE, ZG, AI, UR.

Grundsätzlich begrüsst: SO, Universität ZH (medizinische Fakultät und Vetsuisse), ZG, ChiroSuisse, AI, LU, JU, BS, SWTR SAMM, Universität Bern (medizinische Fakultät), TI, FDP, TG, OAQ, SAMW, FMH.

JU und TG begrüssen insbesondere die Harmonisierungsbemühungen auf Bundesebene bezüglich der Berufsausübungsbewilligung. JU möchte jedoch auch darauf hinweisen, dass die damit verbundenen Restriktionen Probleme verursachen könnten, sie nehmen jedoch in diesem Zusammenhang Artikel 11

(Berufsausübung für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln aus nicht

EU- bzw. EFTA-Staaten) mit Interesse zur Kenntnis.

FMH, SSO und die Universität BE (medizinische Fakultät) begrüssen die kurz gehaltene und präzise Verordnung. Dies erlaube, dass das Gesetz (MedBG) wie vorgesehen zusammen mit dieser Verordnung noch im Verlauf dieses Jahres in Kraft zu setzen. Die FDP hält es für sinnvoll, die Hauptverordnung zum MedBG möglichst kurz zu halten, um Regelungen spezifischer Natur (wie die Prüfungsreglemente und das Register) zu einem späteren Zeitpunkt nach Anhörung der Medizinalberufekommission in separaten Verordnungen festzuhalten.

Die Organisation der Schweizer Grundversorger verlangt, dass die Zahl der Verordnungen auf ein Minimum beschränkt wird.

AG bemerkt, dass die Regelungen weitgehend der bisherigen bewährten Praxis entsprechen.

ZH bedauert, dass die EU-Richtlinie 2005/36/EG mangels Abschluss des Übernahmeverfahrens durch den Gemeinsamen Ausschuss noch nicht erfolgen konnte, was bedeutet, dass die Verordnung in wenigen Monaten bereits wieder geändert werden müsse.

Die FMH, SSO und die Organisation der Schweizer Grundversorger betonen, dass das MedBG für den

Weiterbildungsbereich auf die privatrechtlich organisierten Weiterbildungsträger verweist. Gemäss